16.02.2009 | Handelsrecht
Problem der gesamtschuldnerischen Haftung des Firmennachfolgers
von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln
Wird ein Handelsgeschäft unter Lebenden übernommen und unter der bisherigen Firma fortgeführt, so führt dies grundsätzlich zu einer Haftung des Übernehmers für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Dieser gesetzliche Haftungstatbestand eröffnet für die Gläubiger des Veräußerers des Handelsgeschäftes eine günstige Rechtsposition. Für den Übernehmer jedoch ergeben sich hieraus möglicherweise ungeahnte Haftungsrisiken. Der Beitrag zeigt, welche Rechtsfolgen sich für Übernehmer und Übergeber ergeben.
1. Grundvoraussetzungen der Haftung
Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB soll vor dem Hintergrund folgenden Beispiels verdeutlicht werden.
Beispiel |
Steuerberater A betreut seit geraumer Zeit die von seinem Mandanten W als einzelkaufmännisches Unternehmen geführte Diskothek Liquid Blue. Der Inhaber dieses Handelsgeschäftes gerät aus Gründen, die ihre Ursache nicht im unternehmerischen Bereich, sondern in seiner Privatsphäre haben, in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er möchte vermeiden, dass seine Privatgläubiger Zugriff auf die Diskothek nehmen und entschließt sich daher, diese auf seinen Neffen zu übertragen. Dieser führt das Unternehmen jedoch nicht selbst, sondern schließt seinerseits mit seiner Lebensgefährtin B einen Übertragungsvertrag über die die Diskothek ausmachenden Vermögensgegenstände. Nachdem die Diskothek für eine Woche geschlossen war, wird sie dann von B unter dem Namen Liquid Blue Star wieder eröffnet.
A fragt sich, ob er seine offenen Honorarforderungen auch gegenüber B geltend machen kann. |
1.1 Erwerb eines Handelsgeschäfts
Grundvoraussetzung der Haftung der B ist, dass im Zeitpunkt des Erwerbs ein Handelsgeschäft, d.h. ein von einem Kaufmann i.S. des § 1 Abs. 1, 6 HGB geleitetes Unternehmen, vorlag. Diese Voraussetzung unterfällt in zwei Einzeltatbestände: Zum einen die Inhaberschaft durch einen Kaufmann und zum anderen das Bestehen des Handelsgeschäftes, also dessen effektiver Betrieb.
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