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  • 14.09.2011 | Handlungsalternativen

    Unternehmensschädigung durch Mitarbeiter oder Geschäftspartner: So beraten Sie Ihre Mandanten

    von Dipl.-Kfm. Christoph Th. Schneider, Essen

    Hinweise auf Unternehmensschädigungen durch Mitarbeiter oder Geschäftspartner werden häufig durch den Steuerberater entdeckt. Ihm fallen z.B. bei der Abschlusserstellung seltsame Buchungen auf, oder er entdeckt im Rahmen seiner Buchhaltungstätigkeit zweifelhafte Rechnungen. Ist die Frage, ob der Täter an erster Stelle bestraft werden oder ob die Rückführung der Vermögenswerte im Vordergrund stehen soll, geklärt, kann der Steuerberater die weitere Vorgehensweise sachlich gestalten und eine gute Stütze bei der Schadensermittlung sowie Rückführung sein.  

    Vorgehensweise bei der Feststellung der Schädigung

    Der geschädigte Unternehmensbereich bzw. die aufdeckende Stelle meldet den Sachverhalt so früh wie möglich an eine vorab festgelegte Stelle, bewahrt aber ansonsten Stillschweigen - auch und vor allem gegenüber dem potenziellen Schädiger. Dabei sollen keine abschließenden Bewertungen, sondern lediglich erste Hinweise auf eine Schädigung abgegeben werden. Die Bezichtigung Unschuldiger ist zu vermeiden. Der Steuerberater vereinbart mit dem Mandanten, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt einbezogen wird. Er verantwortet auch den Kontakt mit externen Ansprechpartnern wie Ermittlungs- und Strafbehörden.  

     

    Praxishinweis

    Jeder Schaden ist zu bewerten und zu quantifizieren. Diese Aufgabe kann der Steuerberater besser durchführen als das unternehmenseigene Rechnungswesen. Einerseits können Mitarbeiter des Rechnungswesens selbst zu den Verdächtigen zählen, andererseits wird die Anzahl der Informierten im Unternehmen so möglichst klein gehalten.  

     

    Möglichkeiten der Rückführung

    Steht eine bewusste Schädigung des Mandanten grundsätzlich fest, sind die weiteren Schritte festzulegen. Diese sind mit den Zielen des Mandanten in Einklang zu bringen, die untereinander zumindest partiell in einem Widerspruch stehen können. Ist das wichtigste Ziel die rasche Beendigung der Schädigungen, geht der Überraschungseffekt für den Schädiger verloren und die Rückführung der Vermögenswerte als weiteres Ziel wird möglicherweise erschwert. Ist in erster Linie die Vermeidung zukünftiger Schädigungen für den Mandanten interessant, sind sowohl organisatorische Veränderungen als auch Maßnahmen der Abschreckung für die Zukunft zu erwägen. Zu beachten ist außerdem, dass die Beendigung der Geschäftsbeziehung dem Schädiger eine Haupteinnahmequelle entzieht und die Rückführung so ebenfalls erschwert wird. Zusätzlich werden die Möglichkeiten des Unternehmens rechtlich eingeschränkt. Ist ein Vorfall bekannt, muss auch arbeitsrechtlich gehandelt werden. So kann eine Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden.