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  • 16.02.2009 | IHK-Beiträge

    Pflicht zur Zahlung trotz Gewerbeabmeldung

    Eine GmbH muss die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) auch bezahlen, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Geklagt hatte eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb Buchführungs- und Steuerberatungsangelegenheiten, meldete dieses Gewerbe aber zum 31.12.07 ab. Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wurde hingegen nicht beantragt, da die Gesellschafter den „GmbH-Mantel“, also die Gesellschaftsform, an Dritte veräußern wollten. Daraufhin zog die örtlich zuständige IHK die Klägerin zu einem Beitrag in Höhe des Grundbeitrags für das Haushaltsjahr 2008 heran. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die GmbH Klage, jedoch ohne Erfolg. Für die Beitragspflicht, so die Richter, sei allein entscheidend, ob ein Gewerbetreibender Mitglied der jeweiligen IHK sei. Nach den Vorschriften des IHK-Gesetzes sei dies bei allen ortsansässigen Unternehmen der Fall, die zur Gewerbesteuer veranlagt würden. Da eine GmbH schon kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliege, führe allein die Wahl dieser Rechtsform zur Mitgliedschaft in der IHK, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise das Unternehmen gewerblich tätig sei. Bis zur endgültigen Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wirke sich die konkrete Gewinnsituation des Unternehmens deshalb allenfalls auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der IHK-Beiträge aus (VG Koblenz 29.9.08, 3 K 393/08.KO, Abruf-Nr. 083925).  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 31 | ID 124507