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  • · Fachbeitrag · Transparenzregister

    Fristen zur Vermeidung von Bußgeldern laufen aus

    von Dr. Sascha Genders, Würzburg

    | Für Gesellschaften in der Rechtsform der AG, SE und KGaA, die in der bis zum 1.8.21 geltenden Fassung des Geldwäschegesetzes (GwG) unter die Mitteilungsfiktion fielen, kommen seit dem 31.3.23 Bußgeldvorschriften zu Anwendung, sollten die Gesellschaften bis zum Ablauf des 31.3.23 ihren Transparenzpflichten nicht nachgekommen sein. Gleiches gilt entsprechend bis zum 30.6.23 für Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, Gen., Europäische Gen. oder PartnG und bis zum 31.12.23 in allen anderen Fällen (z. B. oHG, KG). Für die beiden letztgenannten Gruppen besteht noch die Möglichkeit zum Handeln. |

    1. Hintergrund

    Laut § 18 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) ist das Transparenzregister „ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten“ (siehe §§ 18 ff. GwG). Ziel des Registers ist es, einen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche zu leisten, auch indem Verantwortlichkeiten im wirtschaftlichen Kontext sowie Eigentum- und Kontrollstrukturen ‒ beispielsweise von Unternehmen ‒ transparent gemacht werden. Eingeführt wurde das Transparenzregister im Jahr 2017 im Zuge der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie.

    2. Verpflichtete und Anforderungen des Transparenzregisters

    Verpflichtete mit Blick auf die im Transparenzregister zu machenden Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten sind nach § 20 Abs. 1 GwG Rechtseinheiten, -gestaltungen bzw. „Vereinigungen“ in Form juristischer Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Konkret sind dies Vereinigungen wie