01.06.2003 · Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Erhöhen Sie Ihre Befriedigungschance im Insolvenzverfahren
| Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger (§ 1 InsO). Auf den endgültigen Insolvenzverwalter geht gem. § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über. Den Insolvenzverwalter trifft die Pflicht, das pfändbare Vermögen und damit die Insolvenzmasse zu vergrößern. Sofern der Insolvenzverwalter dieser Pflicht nachkommt, ist er gem. § 60 InsO allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet. |
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