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  • 01.09.2007 | Internetauftritt

    Vorsicht beim Urheberschutz

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Immer mehr Berater und Mandanten haben den eigenen Internetauftritt als Kommunikationsplattform für sich entdeckt. Um jedoch besonders ansprechend Präsenz zu zeigen, bedarf es neben grafischer Mittel auch eines perfekten und aktuellen Inhalts. Die Bestückung des Auftritts mit Content verursacht in der Regel Kosten. Viele Homepage-Betreiber versuchen sich daher kostenlos bestimmter Inhalte zu bemächtigen und gehen bewusst oder aber auch unbewusst ein erhebliches Risiko ein. Weisen Sie Ihre Mandanten auf mögliche Haftungsrisiken hin. 

    1. Hinweis auf die Quelle ist nicht ausreichend

    Wer Wort- oder Bildbeiträge Dritter aus dem Internet kopiert oder fremde Werke für eigene Zwecke benutzt, begeht bereits eine strafbare Handlung. Es ist unerheblich, ob die Übernahme vollständig oder nur auszugsweise erfolgt ist. Selbst der Hinweis auf die Quelle oder auf den Verfasser des übernommenen Textbeitrags alleine genügt nicht. 

     

    Geschützte Werke sind:
    • Sprachwerke (wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme),
    • Werke der Musik,
    • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
    • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
    • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
    • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden und
    • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen).
     

    2. Strafrechtliche Folgen

    Wer beim „Diebstahl geistigen Eigentums“ auffällt, hat mit einer Abmahnung, mit Schadenersatzforderungen und/oder einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu rechnen. Zu den eigentlichen Nutzungsgebühren summieren sich so zusätzliche Kosten für Anwälte, Gutachter und Gerichtsverfahren. Im Wiederholungsfall wird es richtig teuer: bis zu 250.000 EUR Strafe. Es gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.