01.06.2006 | Investitionszulage
Investitionszulage auch bei gebrauchtem Wirtschaftsgut möglich
Begünstigte Investitionen sind gemäß § 2 S. 1 InvZulG die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit es sich um eine Erstinvestition handelt. Dies setzt grundsätzlich die Verwendung neuer, ungebrauchter Teile voraus. Nach Auffassung des BFH (17.11.05, III R 53/04, Abruf-Nr. 061472) ist diese Bedingung auch noch erfüllt, wenn der Betrieb gebrauchte Teile verwendet und deren Wert mehr als 10 v.H. des neuartigen Wirtschaftsguts beträgt. In diesem Fall kann noch von einem neuen Gegenstand ausgegangen werden, wenn im Ergebnis ein andersartiges Wirtschaftsgut geschaffen wird. Im Urteilsfall wurden eine Kompostieranlage gebaut und gebrauchte Elemente verwendet. Zwar ist bei der Vielzahl von verwendeten Altteilen nicht mehr von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen, sodass wie im Urteilsfall die Geringfügigkeitsgrenze von 10 v.H. überschritten wird. Aber auch dann wird ein neues Wirtschaftsgut geschaffen, da der Betrieb eine neue Idee verwirklicht und damit ein völlig anderes Wirtschaftsgut errichtet hat. Denn durch die spezielle Zusammensetzung ergab sich ein neues und beschleunigtes Verfahren zum Kompostieren von Bioabfällen. Die gebaute Anlage entsprach damit den verschärften gesetzlichen Anforderungen. Zu beachten ist, dass bei der Bemessung der 10-v.H.-Grenze die Teilwerte maßgebend sind, die bei den gebrauchten im Gegensatz zu den neuen Teilen in der Regel nur noch gering sind.