10.12.2009 | Investitionszulagengesetz
Förderung, Stilllegung und Kürzung bei Investitionen ab 2010
Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (25.6.09, 13 K 1853/06, Abruf-Nr. 093266) besteht der Anspruch auf Investitionszulage auch dann weiter, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Fünf-Jahres-Zeitraums aktiv genutzt wird. Es reicht aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer einen angeschafften Transporter aus Kostengründen ab- und später wieder angemeldet. Dies ist trotz nicht durchgehend aktiver Nutzung des Kfz nicht schädlich für die Zulage. Es kommt nämlich allein auf die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb an, nicht aber auf die tatsächliche Nutzung. Gefordert ist lediglich die Einsatzbereitschaft. Diese war gegeben, da der Transporter technisch in Ordnung war und auch wieder zugelassen wurde. Anders wäre es hingegen, wenn das Fahrzeug statt aus Kostengründen wegen technischer Mängel abgemeldet worden wäre.
Praxishinweise: Die derzeitige Regelung läuft Ende 2009 aus. Ab 2010 kommt es zu einer degressiven Ausgestaltung der Fördersätze. Je eher Unternehmen eine begünstigte Investition tätigen, umso höher fällt die Zulage aus. Nach altem Recht werden vor 2010 abgeschlossene Investitionen, entstandene Teilherstellungskosten und Teillieferungen gefördert. Anschließend sinkt die Grundzulage von 12,5 % für Großunternehmen bis 2013 jährlich um 2,5 %, so dass für im Jahr 2013 begonnene Erstinvestitionsvorhaben noch 2,5 % verbleiben. Der Satz von 25 % für kleine und mittlere Unternehmen vermindert sich entsprechend um 5 % pro Jahr bis 2013. Der Kreis der begünstigten Unternehmen sowie die förderfähigen Investitionen ändern sich gegenüber den bisher bestehenden Regelungen nicht.