14.04.2008 | Jahresabschlussprüfung
Wirtschaftsprüfer zu Schadenersatz von einer Mio. EUR wegen Falschtestat verurteilt
Zu einer Schadenersatzzahlung von einer Mio. EUR gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter wurde eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fahrlässigem Falschtestats durch das LG München I verurteilt (14.3.08, 14 O 8038/06 – bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig, Abruf-Nr. 081033). |
Sachverhalt
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte den Auftrag, den Jahresabschluss 2004 einer GmbH zu prüfen. Nach Prüfung wurde dem Jahresabschluss ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt und eine positive Entwicklung für das Folgejahr bescheinigt. Ein paar Monate später musste diese Gesellschaft jedoch Insolvenz anmelden. Nach Auffassung des Gerichts hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in erheblichen Maße gegen ihre Prüfungspflichten verstoßen.
Entscheidung
Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätte die sich bereits aus den Zahlen des Jahresabschlusses ergebende bedrohliche Liquiditätslage erkennen müssen. Zudem hätte den Prüfern auffallen müssen, dass es sich bei den erstmalig aktivierten Patenten im Wert von 2,2 Mio. EUR (somit 12 v.H. der Bilanzsumme – immaterielle Vermögensgegenstände) lediglich um Patentanmeldungen handelte, die von einer Schwestergesellschaft erworben worden waren. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte festgestellt, dass diese Patente nicht erteilungsfähig waren und man diesen Patentanmeldungen lediglich einen Wert von etwa 750.000 EUR hätte beimessen dürfen. Nach Feststellung des Gerichts hätte die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies aus dem „Patent-Kaufvertrag“ oder einer Online-Recherche ersehen können.
Aufgrund der unterbliebenen Prüfung der Werthaltigkeit der aktivierten Patente durch die Prüfer, wurde ein falsches Ergebnis durch die GmbH ausgewiesen. Somit hätte statt eines Gewinnes von 475.000 EURein Verlust von einer Mio. EUR festgestellt werden müssen. Diese fahrlässige Falschdarstellung der wirtschaftlichen Lage der GmbH und das entsprechende Testat stellt in den Augen des Gerichts eine erhebliche Verletzung der gesetzlichen Pflichten der Abschlussprüfer dar. Damit haften die Wirtschaftsprüfer bis zu der gesetzlichen Höchstgrenze von einer Mio. EUR gegenüber dem Insolvenzverwalter für den bei der GmbH eingetretenen Schaden. Wobei der Schaden aus Sicht des Insolvenzverwalters darin zu sehen ist, dass die Insolvenzreife bei der GmbH bei ordnungsgemäßer Prüfung durch den Abschlussprüfer einige Monate früher festgestellt worden wäre. Dann wäre es der GmbH nicht mehr möglich gewesen, weitere Verbindlichkeiten in beachtlicher Höhe aufzubauen.
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