13.05.2011 | Jahressteuergesetz 2010
AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Einlage
von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann und StBin Dipl.-Biol. Tanja Moll, beide Freiburg
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 (8.12.10, BGBl I 10, 1768, Abruf-Nr. 104178) auf die Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung der AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Einlage in ein Betriebsvermögen reagiert. Bereits vor Verkündung hat das BMF die neuen Grundsätze in einem Schreiben (BMF 27.10.10, IV C 3 - S 2190/09/10007, Abruf-Nr. 103709) vorgestellt. Das BMF unterscheidet in vier Fallgruppen, die - ebenso wie die ursprüngliche BFH-Rechtsprechung - im Folgenden dargestellt werden.
Die Entscheidungen des BFH
Werden Wirtschaftsgüter nach der Verwendung zur Erzielung von Überschuss-Einkünften (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis Nr. 7 EStG) in ein Betriebsvermögen eingelegt, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die AfA, Sonder-AfA oder erhöhte AfA, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen wurden (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG a.F.). Hierdurch soll vermieden werden, dass es zu einer Doppelabschreibung im Bereich der Überschuss-Einkünfte und dem betrieblichen Bereich kommt.
Bisher war streitig, welcher Wert nach der Einlage in das Betriebsvermögen als AfA-Bemessungsgrundlage angesetzt werden sollte:
- der Restbuchwert (= Ak/Hk ./. AfA; R 7.3 Abs. 6 S. 1 EStR; FG Hamburg 4.11.05, I 296/04, EFG 06, 324) oder
- der Teilwert abzüglich der bisherigen AfA (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG; FG Münster 23.8.06, 1 K 6956/03 F, EFG 07, 178)
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