14.12.2010 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Ehemals Selbstständige sind bei Bezug von Hartz IV nicht gesetzlich krankenversichert
Wer in der Vergangenheit selbstständig erwerbstätig und privat versichert war, wird bei Bezug von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn schon vor dem Leistungsbezug der private Krankenversicherungsschutz beendet und die selbstständige Tätigkeit aufgegeben worden war.
Dies hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im Eilverfahren im Falle eines Hilfeempfängers entschieden. Seine private Krankenversicherung war im Jahr 2007 wegen Beitragsrückständen beendet worden. Seither war er nicht mehr krankenversichert. Als der Kläger kurz nach Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld II bezog, wollte er sich in der GKV versichern. Das lehnte die gewählte Krankenkasse ab. Der Betroffene sei verpflichtet gewesen, sich privat zu versichern. Die private Versicherung habe Vorrang (LSG NRW, 23.8.10, L 16 KR 329/10 B ER, rechtskräftig, Abruf-Nr. 103770).