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  • 01.12.2007 | Mitarbeitende Familienangehörige

    Erstattung von RV-Beiträgen versiegt

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Der Gesetzgeber bremst zum 1.1.08 die uneingeschränkte Beitragserstattung für nichtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Mit den versiegenden Geldquellen verliert auch das Massengeschäft auf Provisionsbasis an Reiz. Die Chancen für die Honorarberatung hingegen stehen weiterhin hoch im Kurs. 

    1. Hintergrund

    Bislang konnten selbstständig Tätige, hauptberufliche Vorstände, Geschäftsführer sowie die im Betrieb des Inhabers mitarbeitenden Familienangehörigen – sofern sie als nichtsozialversicherungspflichtig galten – auf Antrag aus der Sozialversicherung befreit werden und die zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückverlangen. Aus der gesetzlichen Rentenkasse (RV) waren maximal die Beiträge von 35 Beitragsjahren rückholbar. Häufig flossen bis zu 260.000 EUR an die Antragsteller zurück. Zwar wird eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten sowie eine Befreiung aus der Sozialversicherung auch weiterhin möglich sein, doch mit dem prasselnden Geldsegen ist jetzt Schluss. Der Gesetzgeber lässt diese Quelle zum Schutz der Sozialkassen versiegen. 

     

    Nur selten wurden erstattete Sozialversicherungsbeiträge hernach vollständig für adäquate Vorsorgemaßnahmen verwendet. Oftmals landeten Mittel ganz oder zu erheblichen Teilen in fremden Taschen oder wurden bei Zahlungseingang von den Hausbanken zur Ablösung von Darlehn oder Krediten vereinnahmt. Auch versickerte Geld in wenig lukrativen Kapitalanlagen, dubiosen Unternehmensbeteiligungen, riskanten Finanzgeschäften oder diente am Ende privaten Anschaffungen. 

     

    Seit Jahren kämpfen die Sozialversicherungsträger um den Verbleib der (unrechtmäßig erworbenen) Gelder in ihren Kassen und versuchen diesen Rückfluss nebst Missbrauch zu unterbinden. 

    2. Bundesrat hat neuer Regelung zum 1.1.08 zugestimmt