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  • 18.08.2009 | Möglichkeiten der Liquiditätssteuerung

    Pensionsverpflichtungen in der Wirtschaftskrise

    von Dipl-Betriebswirt (FH) Joachim Sartoris, Köln

    Treiber und Auslöser der aktuellen Wirtschaftskrise ist die Bankenkrise und die damit verbundenen Schwierigkeiten für Unternehmen Kredite aufnehmen zu können. Die wirtschaftlichen Interdependenzen tragen dazu bei, dass Unternehmen, die vor der Krise bereits Schwierigkeiten hatten, inzwischen ernsthaft gefährdet sind. Auch bislang „gesunde Unternehmen“ werden allerdings von der Wirtschaftskrise getroffen. Der vorliegende Aufsatz widmet sich der Frage, ob und - wenn ja - unter welchen Umständen Unternehmen Pensionsverpflichtungen zur Liquiditätssteuerung nutzen können, um damit eventuellen Schwierigkeiten vorzubeugen.  

    1. Gestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung

    Die betriebliche Altersversorgung (nachfolgend bAV genannt) in Deutschland ist durch eine große Vielfältigkeit geprägt. So existieren Modelle, bei denen der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen trägt und solche, bei denen der Mitarbeiter Entgeltbestandteile umwandelt, um die späteren Leistungen zu finanzieren (Entgeltumwandlung). Die Entgeltumwandlung hat sich in den vergangenen Jahren sehr ausgeweitet und wird steuerlich gefördert. So bieten sich Möglichkeiten der steuerfreien Dotierung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG an. Demnach sind Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (= 2.592 EUR in 2009) von der Einkommensteuer befreit. Dieser Freibetrag wird jährlich um weitere 1.800 EUR erhöht, sodass in diesem Jahr bis zu 4.392 EUR steuerfrei über die o.g. Durchführungswege in eine Altersversorgung investiert werden können. Daneben kann auch im Rahmen der bAV die Riesterförderung genutzt werden. Diese steuerlichen Fördermöglichkeiten erklären, warum insbesondere die Direktversicherung und die Pensionskasse üblicherweise für die Entgeltumwandlung genutzt werden.  

     

    Die Domäne der arbeitgeberfinanzierten bAV ist weiterhin die unmittelbare Pensionszusage. Dieser Durchführungsweg repräsentiert ca. 234 Mrd. EUR
    Deckungsmittel und stellt damit den wichtigsten Durchführungsweg der bAV dar. Die unmittelbare Pensionszusage steht daher auch im Fokus dieses Beitrags, da hierbei eine Kapitalunterlegung der Pensionsverpflichtungen durch das Unternehmen nicht notwendig ist. Das Unternehmen bildet Pensionsrückstellung und kann die Liquiditätsbelastung auf die Rentenbezugsphase verlagern. Die damit verbundenen Innenfinanzierungseffekte waren der wesentliche Grund für die weite Verbreitung der unmittelbaren Pensionszusage, insbesondere in den Nachkriegsjahren.  

     

    Als fünfter Durchführungsweg existiert die Unterstützungskasse. Hierbei nutzt der Arbeitgeber einen externen Versorgungsträger, wobei es sich dabei - im Gegensatz zu der Direktversicherung und Pensionskasse - nicht um eine Versicherung handelt. Vielmehr kann es sich im einfachsten Fall um einen eingetragenen Verein handeln, der das ihm anvertraute Vermögen zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen des Trägerunternehmens frei anlegen kann. Die Anlage der Zuwendungen, die der Arbeitgeber im Rahmen des § 4d EStG an die Unterstützungskasse leistet, kann wahlweise in Versicherungen (Rückdeckungsversicherung) erfolgen oder am Kapitalmarkt (bzw. als Darlehen im Unternehmen). Nicht selten sind nicht rückgedeckte Unterstützungskassen nur unzureichend oder überhaupt nicht mit den erforderlichen Deckungsmitteln ausgestattet, sodass für die Unterdeckung handelsrechtlich eine Pensionsrückstellung geboten ist. Das Unternehmen kann davon aber Abstand nehmen und die Unterdeckung im Anhang ausweisen.  

    2. Erörterung liquiditätswirksamer Veränderungen