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  • 17.05.2010 | Musterfall

    Verzicht auf future service einer Pensionszusage: Muster-Antrag einer verbindlichen Auskunft

    von StB RA FA Steuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    In der Praxis entsteht immer wieder der Wunsch, eine Pensionszusage auf dem bisher erreichten Niveau „einzufrieren“. Häufig werden GGf auch von ihrem Versicherungsvertreter überzeugt, dass die Rückstellung aus der Bilanz entfernt werden muss und die Alterssicherung besser im Rahmen eines Pensionsfonds und einer Unterstützungskassenzusage ausfinanziert werden sollte. Dazu soll der bereits erdiente Teil (past service) der Pensionszusage in einen Pensionsfonds und der noch nicht erdiente Teil (future service) in eine Unterstützungskasse übertragen werden. Das Modell ist in der Tat reizvoll. Es ist allerdings nicht so risikofrei wie es oft dargestellt wird. Daher sollte es auf jeden Fall durch eine verbindliche Auskunft der zuständigen Finanzämter abgesichert werden. Ein bereits erprobtes Muster einer solchen Anfrage wird hier vorgestellt.  

    1. Aufteilung der Pensionszusage in past und future service

    In beiden vorgenannten Fällen ist die Lösung ähnlich: Im Fall des „Einfrierens“ einer Pensionszusage soll der past service unverändert beibehalten und auf den future service verzichtet werden. Beim Versicherungsmodell wird auf den past service verzichtet und der GGf erhält als Ersatz die Zusage des Pensionsfonds. Auf den future service wird ebenfalls verzichtet und der GGf erhält im Gegenzug die Zusage der Unterstützungskasse.  

     

    1.1 Steuerliche Rechtsfolgen der Modelle

    Steuerlich unproblematisch ist jeweils die Behandlung des past service. Im ersten Fall bleibt er schlicht erhalten; im zweiten Fall wären eigentlich die steuerlichen Folgen des Verzichts bzw. der Abfindung zu ziehen, es würde also jedenfalls ein Zufluss von Arbeitslohn erfolgen. In § 3 Nr. 66 EStG ist jedoch angeordnet, dass ein Zufluss von Arbeitslohn nicht angenommen werden darf, wenn das Unternehmen gemäß § 4e Abs. 3 EStG die Verteilung des Aufwands für die Einzahlung in den Pensionsfonds auf 10 Jahre beantragt, soweit dieser Aufwand den Ertrag aus der Auflösung der Pensionsrückstellung übersteigt (regelmäßig sind das ca. 40 bis 50 %, also erhebliche Beträge).  

     

    Steuerlich nicht geklärt ist der Verzicht auf den future service, der in beiden Fällen vorliegt, nur dass im zweiten Fall nach dem Verzicht eine (neue) Unterstützungskassenzusage erfolgt, im ersten Fall nicht. Als Abfindung taugt diese Zusage nicht, da die Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch einräumt und diese zudem erst noch erarbeitet werden müssen. Zum Verzicht auf den future service gibt es auch keine gesetzliche Bestimmung der Rechtsfolgen wie bei der Übertragung des past service in einen Pensionsfonds. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze (BFH 9.6.97, GrS 1/94, BStBl II 98, 307; ebenso OFD Hannover 15.12.06, S 2742 - 117 - StO 241; kritisch Hoffmann, DStR 98, 1625):  

    • War die Pensionszusage (hier der future service) nicht werthaltig, dann ist lediglich die Pensionsrückstellung im Unternehmen ertragserhöhend aufzulösen. Weitere steuerliche Folgen entstehen nicht.