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  • 15.05.2008 | Neues Eigenheimrentengesetz

    „Wohn-Riester“: Chancen und Risikender neuen privaten Alterssitz-Finanzierung

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Das Eigenheimrentengesetz (EigRentG), besser bekannt unter „Wohn-Riester-Förderung“, wurde am 8.4.08 vom Bundeskabinett verabschiedet. Nachdem es die entsprechenden Stationen der Gesetzgebung durchlaufen hat, soll es bei speziell zertifizierten Bausparverträgen im Rahmen der Riester-Förderung staatliche Zulagen für den Bausparer und Käufer von Wohneigentum bzw. für den Erwerber von Genossenschaftsanteilen geben. Ebenso sollen Zulagen bei der Aufnahme eines Baukredits oder einer Hypothek zur Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses erteilt werden. Welche Chancen und Risiken ergeben sich aus der neuen Altervorsorge-Variante für Ihre Mandanten? 

    1. Grundsätzliches zum neuen Fördermittel

    Die neue Fördermöglichkeit soll rückwirkend zum 1.1.08 in Kraft treten. Um das Vertrauen der bisherigen Bausparer zu schützen, ist angedacht, dass die Wohnungsbauprämie nur für Neuverträge (ab 1.1.09) gelten soll. Für die Sparer, die sich im Hinblick auf die Förderung mit Wohnungsbauprämie bereits vertraglich gebunden haben, soll aus Vertrauensschutzgründen die Einschränkung der Prämienbegünstigung nicht gelten, wenn der Vertrag vor dem 1.1.09 geschlossen wurde. 

     

    Bei einer Beratung sollten Sie jedoch bedenken, dass die Eigenheimfinanzierung nur dann Sinn macht, wenn auch sonst für das Auskommen im Alter ausreichend vorgesorgt werden kann. Bei Geringverdienern wird das nicht unbedingt der Fall sein. Aus diesem Grund ist die Wohn-Riester-Förderung eher ein Vorsorgemodell für Besserverdiener. 

     

    Bedenken auf Seiten der Bundesanstalt für Finanzaufsicht

    Peter Abrahams, Sprecher der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin), gibt zu bedenken, dass der BaFin bislang noch keine zertifizierten Wohn-Riester-Produkte zur Prüfung und Genehmigung vorliegen. Abrahams weist darauf hin, dass die Anbieter von „Wohn-Riester-Verträgen“ den Häuslebauern erst dann entsprechende Offerten unterbreiten dürfen, wenn das Zertifikat erteilt und wirksam geworden ist. 

     

    2. Höhe der Förderung