11.09.2009 | Oberfinanzdirektion Hannover
Steuerliche Folgen aus der Löschung einerLimited mangels aktiver Geschäftstätigkeit
Die britische Limited Company oder kurz Ltd. hat an Zuspruch eingebüßt, seitdem im November 2008 die neue haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ohne Mindeststammkapital durch die Reform des GmbH-Rechts eingeführt worden ist. Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass Unternehmen auf die neue Mini-GmbH setzen und die Ltd. ihren Geschäftsbetrieb einstellt. Die OFD Hannover hat nun Grundsätze zur steuerlichen Behandlung aufgestellt, wie bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung zu verfahren ist (3.7.09, S 2700 - 5 - StO 241/244, Abruf-Nr. 092801).
Bei der Ltd. mit deutschem Verwaltungssitz richtet sich das Gesellschaftsstatut nach britischem Recht. Hiernach kann die Registerbehörde eine Ltd. löschen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt, weil sie etwa ihren Pflichten zur Publizität oder zur Zahlung der Gebühren nicht nachkommt. Werden diese Mängel trotz Aufforderung und öffentlicher Androhung im Amtsblatt nicht beseitigt, ist die Gesellschaft nach britischem Recht aufgelöst und hat ihre Rechtsfähigkeit verloren. Die Ltd. besteht als Steuersubjekt aber weiter, solange sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Die Vermögensgegenstände in Großbritannien gehen mit der Löschung an die britische Krone über und der in Deutschland belegene Besitz wird herrenlos. Dieses Restvermögen wird einer Restgesellschaft zum Zweck des Haltens von inländischem Vermögen zugeordnet. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Handelsregisterlöschung beendet Tätigkeit: In der Praxis vertreten die Organe der Ltd. die verbliebene Restgesellschaft nicht weiter, da sie zuvor ihre Pflichten verletzt haben. Für die Vertretung ist dann ein Nachtragsliquidator zu bestellen (§§ 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG). Umsatzsteuerlich ergibt sich wegen der Identität der Restgesellschaft mit der bisherigen Ltd. keine Auswirkung. Auch die Zuständigkeit für die Restgesellschaft verbleibt beim bisherigen Finanzamt.
- Tätigkeit wird nach Löschung fortgeführt: Ist die Restgesellschaft in Deutschland weiterhin werbend tätig, begründen die Gesellschafter über die Liquidation hinaus einen neuen Zweck. Dieser Zusammenschluss ist nach deutschem Recht als OHG, GbR oder Einzelunternehmen zu behandeln. Das inländische Vermögen der gelöschten Ltd. geht im Zeitpunkt der Löschung durch eine Einlage in das Betriebsvermögen des neuen Personenunternehmens über. Dabei führt die Aufdeckung der stillen Reserven der Ltd. im Wege der Sachauskehrung aller inländischen Vermögensgegenstände zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG und bei den Anteilseignern entsprechend zu Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Umsatzsteuerlich liegt eine nicht steuerbare unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vor. Für die Zuständigkeit des FA gelten die allgemeinen Grundsätze für Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen.
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