10.07.2009 | Oberfinanzdirektion Rheinland
Gewerbesteuerrückstellung in der Steuerbilanz weiterhin Pflicht
Gewerbesteuerzahlungen an die Gemeinde und Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer für das Wirtschaftsjahr 2008 sind nach § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Dennoch ist eine Rückstellung in der Steuerbilanz zu bilden. Obwohl Gewerbesteuerzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2008 den Gewinn nicht mehr mindern dürfen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung innerhalb der Steuerbilanz die Verbuchung von Betriebsausgaben und am Jahresende die Bildung einer Rückstellung bzw. Forderung notwendig. Die Gewinnauswirkungen bezüglich der Gewerbesteuer 2008 - positive wie auch negative - sind außerbilanziell zu neutralisieren.
Praxis-Tipp: Die OFD Rheinland führt zur Ermittlung einer Gewerbesteuerrückstellung aus, dass der volle Steuerbetrag anzusetzen ist. Die 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 S. 2 EStR 2005 bzw. die Divisormethode kommen danach nicht mehr zur Anwendung (OFD Rheinland 29.4.09, S 2137 - 2009/0006 - St 141, Abruf-Nr. 091907).
Die Rückstellung wirkt sich insbesondere bei Inanspruchnahme der Vergünstigungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG positiv aus.
Praxis-Tipp: Bei anstehenden Prüfungen des Finanzamtes werden die Prüfer die Verbuchung der Gewerbesteuer innerhalb der Bilanz und die außerbilanziell Zu- und Abrechnungen besonders kritisch unter die Lupe nehmen. Das hat folgenden Hintergrund:
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