16.03.2009 | Oberlandesgericht Köln
Pflicht zur Reduzierung des Gehalts in der Krise
In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben (OLG Köln, 18 U 131/07, Abruf-Nr. 090555). |
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der nach der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass nach der Aufforderung der Hausbank zur umgehenden Rückführung des Kontokorrentkredits eine deutliche Verschärfung der bisherigen Krisensituation eingetreten sei. In dieser Situation hätte die Fortführung der Gesellschaft infrage gestanden. Die laufenden Einnahmen hätten nicht ausgereicht, die Vorgaben der Bank zu erfüllen. Für die Gesellschaft wäre es stattdessen von existenzieller Bedeutung gewesen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb habe für den Geschäftsführer Anlass bestanden, einer vorübergehenden - bis zur Rückführung des Kredits - Reduzierung seines Gehalts zuzustimmen.
Hinweis: Das OLG Köln stellte fest, dass eine Halbierung des Gehalts (auf 2.850 EUR im Monat) zumutbar ist, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht nur seit mehreren Jahren ausübt, sondern zudem auch Hauptgesellschafter der Schuldnerin ist. Insofern hätte der Geschäftsführer von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens am meisten profitiert.