12.10.2010 | Objektives Nettoprinzip - Bemessung des AfA-Zeitraums
Abschreibungsbefugnis bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
von RA Gisela Streit, Münster
Errichtet ein Steuerpflichtiger ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden und nutzt es zu betrieblichen Zwecken, ist es bilanziell wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln. Die selbst getragenen Herstellungskosten sind nach den für Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben. Dabei ist irrelevant, ob die Nutzung auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Verhältnis beruht, dem Nutzer zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Grundstückseigentümer zustehen oder die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer darstellt (BFH 25.2.10, IV R 2/07, Abruf-Nr. 101212). |
Sachverhalt
Streitgegenstand war die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für einen Anbau, der auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde. Klägerin war die bilanzierende BGB-Gesellschaft mit einem Vater und seinen zwei Kindern als Gesellschaftern. Unternehmensgegenstand war der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Grundbesitz, Anlagegütern, Beteiligungen und immateriellen Werten sowie die Unternehmens-verpachtung.
Die BGB-Gesellschaft errichtete auf ihre Kosten in zwei Bauabschnitten eine gewerbliche Großimmobilie. Eigentümerin des Grundstücks war die Ehefrau bzw. Mutter der Gesellschafter. Zugrunde lag ein Pachtvertrag über das Grundstück mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Außerdem wurde eine Verlängerungsoption von 10 Jahren eingeräumt. Diese Option wurde ausgeübt und gleichzeitig eine zusätzliche Option auf eine Verlängerung für weitere 13 Jahre vereinbart.
In den Jahren 1983 bis 1985 errichtete die Klägerin auf dem gepachteten Grundstück ein Versandhaus (1. Bauabschnitt), das sie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fremd verpachtete. Sie bilanzierte das Gebäude und nahm entsprechend AfA auf die Herstellungskosten vor. Im Jahr 1994 übertrug die Ehefrau und Mutter das Grundstück - unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Gesellschafter der Klägerin.
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