16.08.2010 | Pensionsrückstellungen
Buchhalterische Anpassung an die Neuregelung durch BilMoG
WP StB Prof. Dr. Wolfgang Hirschberger, Villingen-Schwenningen WP StB Lothar Schulz, Reutlingen
Neben dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 S. 2 EStG a.F. infolge der Neuregelung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die geänderte Bewertung von Rückstellungen gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB die gravierendste Änderung durch das BilMoG. Welche buchhalterischen Anpassungen dadurch notwendig werden, zeigt der folgende Beitrag anhand eines Fallbeispiels.
1. Problemstellung
Besonders betroffen von den bilanzrechtlichen Neuregelungen ist der Posten „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“. Musterberechnungen haben ergeben, dass die Bewertung der Pensionsrückstellungen nach neuem Recht Werte ergibt, die um 40 bis 60 % über den bisherigen Werten liegen, die sich regelmäßig an § 6a EStG orientierten (vgl. Meier, Karin: Bilanzierung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen nach dem BilMoG; BB 09, 998 - 1002; Thaut, Michael: Auswirkungen des BilMoG auf die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz unter besonderer Berücksichtigung des 15-jährigen Übergangszeitraums; WPg 09, 723 - 732).
Um die damit verbundene Verschlechterung des Bilanzbildes wenigstens etwas abzumildern, hat der Gesetzgeber zwei begleitende Regelungen geschaffen:
Zum einen sind gemäß § 253 Abs. 1 S. 4 HGB die nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB zu verrechnenden Vermögensgegenstände mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Damit weicht das HGB bei Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, vom sonst das HGB prägenden Anschaffungskostenprinzip ab (Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute schreibt § 340e Abs. 3 S. 1 HGB für Finanz-instrumente des Handelsbestands auch eine Zeitbewertung abzüglich eines Risikoabschlags vor.).
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