13.01.2011 | Periodengerechte Abgrenzung
Verzicht auf den Ansatz eines ARAP in Fällen geringer Bedeutung
von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann und Tanja Moll, beide Freiburg
Der BFH hat entschieden, dass ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) nur zu bilden ist, wenn der abzugrenzende Aufwand - also der Abgrenzungsposten je Zahlung - mehr als 410 EUR* beträgt (BFH 18.3.10, X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796; Abruf-Nr. 102754). Das Finanzamt forderte eine periodengerechte Abgrenzung für jeden Euro.
* Der BFH legt die Geringfügigkeitsgrenze anhand der für geringwertige Wirtschaftsgüter jahrelang angewendeten Höhe auf 410 EUR fest. Die aus Rationalisierungsgründen von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung angewendete Wertgrenze in Höhe von 1.500 EUR vermag der BFH nicht aufzugreifen.
Grundsatz der Wesentlichkeit
Ein ARAP erfordert Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag sind. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zur Verfügung. Deswegen forderte die Betriebsprüfung jedwede periodengerechte Abgrenzung.
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Elektromeister E betreibt einen Installations- und Elektro-Einzelhandelsbetrieb. Aus dieser Tätigkeit erzielt E gewerbliche Einkünfte, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr 2002 hatte E für folgende Aufwendungen auf die Bildung eines ARAP verzichtet:
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für diese Aufwendungen je ein RAP zu bilden ist. |
Merke! |
In der Bilanzierungspraxis ist zu beachten: Aktiviert werden Aufwendungen wie z.B. Miet- oder Pachtaufwendungen, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien, Kfz-Steuer (BFH 19.5.10, I R 65/09, BFH/NV 2010, 1339; Abruf-Nr. 102548) und ähnliche wiederkehrende Leistungen. Der ARAP setzt grundsätzlich voraus, dass einer Vorleistung des Kaufmanns eine noch nicht erbrachte zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenübersteht. Dienen Aufwendungen dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, das erst in späterer Zeit genutzt werden soll, sind die Aufwendungen (Anschaffungskosten) als Wirtschaftsgut zu aktivieren und die Absetzung ist erst mit der späteren Nutzung zu beginnen. |
Indes gebietet der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Dabei orientiert man sich an den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG in seiner für den betreffenden Veranlagungszeitraum geltenden Fassung). In Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, ist eine Abgrenzung verzichtbar.
Lösung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Danach konnte auch für folgende Posten auf eine Abgrenzung verzichtet werden:
Ein ARAP musste gebildet werden:
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Hinweis: Die Finanzverwaltung sieht im Rahmen der Betriebsprüfung sog. Nichtbeanstandungsgrenzen vor (FinMin Nordrhein-Westfalen 4.3.80, Steuererlasse in Karteiform, AO 1977, § 194 Nr. 2, Tz. 3.143). Danach sind RAP im Allgemeinen nachträglich nur zu bilden/ändern, wenn abzugrenzende Aufwendungen insgesamt 1.500 EUR überschreiten.