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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Rechnungsabgrenzungsposten (RAP): Kein Muss mehr für den Jahresabschluss

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de und Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Aktive und passive RAP befinden sich in nahezu jeder Bilanz. 2021 entschied der BFH etwas überraschend, dass die Abgrenzung auch in Fällen mit geringer Bedeutung (wie z. B. bei den Kfz-Steuern) erforderlich ist und es keine Geringfügigkeits- oder Kleinbetragsgrenzen gibt. Umso erfreulicher ist es nun, dass der Gesetzgeber mit dem JStG 2022 (BGBl I 22, 2294) aktiv geworden ist und mit § 5 Abs. 5 S. 2 EStG ein Wahlrecht eingeführt hat. |

    1. Aktive RAP in Handels- und Steuerbilanz

    In der Handelsbilanz sind gemäß § 250 Abs. 1 HGB auf der Aktivseite der Bilanz RAP auszuweisen, wenn

    • Ausgaben vor dem Abschlussstichtag getätigt werden und