11.08.2008 | Personengesellschaften
„Gespaltene Beitragspflicht“ in Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Die Frage des Bestehens und des Umfanges von Beitrags- und Nachschusspflichten in Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat den BGH im vergangenen Jahr mehrfach beschäftigt (s. dazu BM 07, 199 und GSB 07, 251). In einer im November des vergangenen Jahres ergangenen Entscheidung hatte sich der Gerichtshof mit der Sonderfrage der sogenannten „gespaltenen Beitragspflicht“ auseinander zu setzen (BGH 5.11.07,II ZR 230/06, DB 27, 2828). Für die Praxis besonders bedeutsam ist diese Entscheidung, weil sie auch auf die Frage eingeht, inwieweit außerhalb des Gesellschaftsvertrages liegende Umstände zur Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Regelung herangezogen werden können.
1. Grundsätzliches zur Beitrags- und Nachschusspflicht
Zentrale Norm zur Beitrags- und Nachschusspflicht bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist § 707 BGB. Darin wird bestimmt, dass die Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet sind. Allerdings ist diese Regelung dispositiv, kann also durch entsprechende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern abbedungen werden. Eine Modifikation der Regelung des § 707 BGB in diesem Sinne kann auch darin liegen, dass die Gesellschafter eine betragsmäßig festgelegte Einlage vereinbart haben, sich zudem aber auch zur Leistung laufender Beiträge verpflichtet haben. In einem solchen Fall spricht man von gespaltener Beitragspflicht (s. dazu BGH 23.1.06 , II ZR 126/04, DB 06, 835). In der vorgenannten Entscheidung hatte der BGH auch die Anforderungen formuliert, die an eine wirksame Vereinbarung solcher zusätzlicher Beitragspflichten bzw. der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen zu stellen sind. Erforderlich ist danach, dass sich aus den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen in objektiv bestimmbarer Weise die Höhe laufender Beiträge bzw. von Nachschüssen ergibt.
2. Wirksame Vereinbarung einer „gespaltenen Beitragspflicht“
In seiner Entscheidung vom 5.11.07 hat der BGH weiter ausgeführt, welche Anforderungen er an die wirksame Vereinbarung dieser Art von Beitragspflichten stellt.
2.1 Sachverhalt
Im entschiedenen Fall ging es um die Klage einer BGB-Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter auf Leistung einer – weiteren – Einzahlung in die Gesellschaft. Bei der klagenden GbR handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Gesellschaftszweck es war, ein bestimmtes Mietwohngrundstück zu erwerben und zu vermieten. Im Gesellschaftsvertrag war hinsichtlich des Gesellschaftskapitals eine umfangreiche Regelung enthalten. Der diesbezügliche § 4 regelte in seinem Abs. 1, dass die Höhe des Eigenkapitals insgesamt 4.515.000 DM beträgt und eine Erhöhung dieses Eigenkapitals nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig ist.
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