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  • 18.07.2011 | Private Altersvorsorge

    Risiko für Riester-Sparer: Informieren Sie Ihre Mandanten!

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Bernhard Köstler, Neubiberg

    Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2010 sollten Sie Mandanten mit Riester-Verträgen auf das Risiko aufmerksam machen, dass der Staat die Zulagen und die Steuervorteile zurückfordern kann. Dieses kann passieren, wenn sich die persönliche Lebenssituation ändert und die Versicherungsgesellschaft hierüber nicht informiert wird. Aktuell fordert die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) deshalb von 1,5 Millionen Riester-Sparern rund eine halbe Milliarde EUR Zulagen zurück.  

    Risiko der Rückforderung liegt im Dauerzulagenantrag

    Das Risiko liegt im Dauerzulagenantrag, den Riester-Sparer ihrer Versicherung erteilt haben. Die Versicherungsgesellschaft beantragt damit Jahr für Jahr die Zulagen bei der ZfA. Da der Versicherte sich nicht mehr darum kümmern muss, vergisst er es auch schon einmal, die Versicherungsgesellschaft über eine Änderung seiner individuellen Lebenssituation zu informieren. Insbesondere folgende Änderungen können zum rückwirkenden Wegfall der Riester-Vergünstigungen führen:  

     

    Fälle mit Auswirkungen auf die Riester-Vergünstigungen

    Selbstständigkeit  

    Macht sich ein rentenversicherungspflichtiger Riester-Sparer selbstständig, verliert er seine unmittelbare Zulageberechtigung.  

    Arbeitslosigkeit  

    Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, muss er einen Mindestbeitrag von 60 EUR im Jahr in seinen Riester-Vertrag einbezahlen.  

    Kindergeld  

    Verlieren Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld - z.B. das Kind ist älter als 25 Jahre oder das volljährige Kind hat Bezüge von mehr als 8.004 EUR im Jahr - fällt auch die Riester-Zulage für Kinder weg.  

    Bruttogehalt  

    Steigt das Bruttogehalt, muss das der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt werden. Die volle Zulage gibt es nämlich nur, wenn die Riester-Beiträge mindestens 4 % des Vorjahreseinkommens betragen (höchstens 2.100 EUR).  

    Scheidung  

    Hat ein nicht rentenversicherungspflichtiger Riester-Sparer über seinen Ehegatten einen abgeleiteten (mittelbaren) Riester-Anspruch, geht dieser mit der Scheidung verloren.  

    Geburt eines Kindes  

    Eine verheiratete Frau, die bisher nur einen abgeleiteten (mittelbaren) Riester-Anspruch hatte, wird bei einer Mutterschaft bis zum dritten Lebensjahr des Kindes rentenversicherungspflichtig. Ab der Geburt des Kindes muss sie 60 EUR im Jahr in ihren Riester-Vertrag einbezahlen. Ohne Einzahlung fordert die ZfA sämtliche Riester-Vergünstigungen wieder zurück.  

    Verwendung  

    Kündigt ein Riester-Sparer seinen Vertrag und kauft sich mit dem angesparten Kapital ein Auto oder ein Haus, fordert die ZfA alle Vergünstigungen zurück.  

     

     

    Sonderfall: Mutter nach Geburt

    Hatte eine verheiratete, nicht berufstätige Frau bisher nur einen abgeleiteten (mittelbaren) Riester-Anspruch über ihren rentenversicherungspflichtigen Ehemann mit Riester-Vertrag, musste sie keinen Cent in ihren eigenen Riester-Vertrag einzahlen und erhielt dennoch die volle staatliche Zulage. Nach der Geburt ihres Kindes wird sie als Mutter jedoch automatisch drei Jahre lang vom Staat gesetzlich rentenversichert. Dadurch hat sie jetzt keinen mittelbaren Riester-Anspruch mehr, sondern einen unmittelbaren. Bei einem unmittelbaren Riester-Anspruch gibt es die Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage) jedoch nur dann, wenn die Mutter einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr einzahlt. Stellt die ZfA fest, dass dieser seit dem Wechsel vom mittelbaren zum unmittelbaren Riester-Anspruch nicht gezahlt wurde, fordert sie die Zulagen wieder zurück.