· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Achtung: Steuerrisiko bei Fremdwährungsverlusten
von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg
| In zwei Urteilen hat der BFH klargestellt, dass Fremdwährungsverluste in den Anwendungsbereich der Korrekturvorschrift des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG fallen. Dies gilt aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nur für bis zum 31.12.21 realisierte Fremdwährungsverluste. Insbesondere in laufenden Betriebsprüfungen dürfte diese Vorschrift ein echtes Steuerrisiko darstellen. |
1. Grundsätze zu § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG
Gewährt eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft, an der sie zu mehr als 25 % beteiligt ist, ein Darlehen und kommt es infolge eines Darlehensausfalls oder -verzichts zu einer Gewinnminderung, so ist diese dem zu versteuernden Einkommen der darlehensgebenden Kapitalgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Zu einer Korrektur kommt es auch, wenn Gewinnminderungen für Forderungen aus Rechtshandlungen entstehen, die einer Darlehensgewährung vergleichbar sind.
Beachten Sie | Die Korrektur kann verhindert werden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte und es auch bei diesem fremden Dritten zu einer Gewinnminderung gekommen wäre (Fremdvergleich).
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