13.10.2009 | Publizitätspflichten
Praktische Erfahrungen mit den Offenlegungspflichten im elektronischen Bundesanzeiger
von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen
Die FAZ berichtete am 6.3.09, dass rund 200.000 Unternehmen ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2007 nicht rechtzeitig offengelegt haben. Dies bestätigt, dass in Deutschland die Bereitschaft zur Offenlegung der Daten der Jahresabschlüsse weiterhin nur eingeschränkt vorliegt. Dies ist auch verständlich, weil insbesondere bei mittelständischen Betrieben durch die Offenlegung der Bilanzzahlen sowohl Kunden als auch Lieferanten, aber auch Arbeitnehmer des Unternehmens Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse nehmen können. Alle Unternehmensdaten, soweit sie offenlegungspflichtig sind, können von jedermann zu Informationszwecken eingesehen werden. Insbesondere kleine mittelständische Unternehmen sind von den neuen Offenlegungspflichten betroffen, da sie aufgrund der nunmehr eingetretenen Transparenz eine besondere Bilanzpolitik betreiben müssen.
1. Technik der Offenlegung
Nachdem es zunächst im Jahr 2007 und zu Beginn des Jahres 2008 durchaus technische Probleme gab, die offenlegungspflichtigen Daten an den elektronischen Bundesanzeiger zu übermitteln, sind im Laufe des Jahres 2008 und im Jahr 2009 technische Probleme bei der Übermittlung nicht mehr festzustellen. Insbesondere mithilfe der vorgegebenen Übermittlungsprogramme von Softwareanbietern für Steuerberater (DATEV, Addison, Simba usw.) entstehen keinerlei Probleme mehr. Wichtig ist jedoch, dass die Anwender alle Details der Übermittlung beachten. So war es zu Beginn der Übermittlung im Jahr 2007 nicht immer möglich, die Auftragsbestätigung des eBundesanzeigers anzufordern bzw. wenn sie angefordert war, wurde sie nicht immer übermittelt. Dieses Problem ist seit 2008 nicht mehr aufgetreten. Auch Störungen wegen der Überlastung der Empfangszentrale des eBundesanzeigers, die insbesondere Ende 2007 und Anfang 2008 auftraten, sind nicht mehr zu verzeichnen.
Trotzdem ist gelegentlich festzustellen, dass z.B. Stornierungen durch den eBundesanzeiger beim Übermittler der Daten nicht angekommen sind. Eine Stornierung wird immer dann vom eBundesanzeiger vorgenommen, wenn die Daten nicht vollständig sind (z.B. fehlender Anhang, fehlende Wiedergabe des Bestätigungsvermerks usw.) oder andere Unstimmigkeiten in den Daten auftreten, wie Benutzung von Tabulatoren oder Zahlenunstimmigkeiten. In der Regel wird dem Einreichenden die Stornierung elektronisch mitgeteilt. Der Übermittler der Daten (Unternehmen, Steuerberater) ist aufgrund der Auftragsbestätigung durch den eBundesanzeiger in dem Glauben, dass alles in Ordnung ist und der Veröffentlichung nichts im Wege steht. Erst das Schreiben des Bundesamts für Justiz mit der Androhung eines Ordnungsgelds, macht darauf aufmerksam, dass die Offenlegung nicht erfolgt ist. Dies kann jedoch durch Einsichtnahme in die Offenlegungsliste des eBundesanzeigers bereits wenige Tage nach Übermittlung der offenlegungspflichtigen Unterlagen überwacht werden.
2. Auswirkungen des Unternehmensregisters auf KMU
Die Einrichtung eines Unternehmensregisters ist durch Richtlinien der Europäischen Union und der Rechtsprechung des EuGH erforderlich geworden. Die Umsetzung des deutschen Gesetzgebers wird damit begründet, dass die Nachteile, die Gläubigern oder Außenstehenden durch die beschränkte Haftung des Unternehmens erwachsen können, durch die neuen Offenlegungspflichten vermieden werden sollen. Dies ist für große Gesellschaften, insbesondere solche, die auf dem Kapitalmarkt agieren, richtig und notwendig. Bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften i.S.d. § 267 HGB, bei denen in der Regel Familien oder Familienstämme an den Unternehmen beteiligt sind und Familienmitglieder geschäftsführende Tätigkeiten in den Gesellschaften ausführen, ist die Situation hingegen völlig anders zu beurteilen.
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