01.08.2005 | Rechtliche Rahmenbedingungen
Probleme beim Vertragsabschluss im E-Commerce
Der Abschluss von Verträgen unter Nutzung des Internets, also im Wege des E-Commerce, gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Längst sind Gegenstand der geschlossenen Verträge nicht mehr nur Waren verhältnismäßig geringen Wertes wie Bücher und Tonträger, sondern auch teurere Produkte. Der Vertragsabschluss im E-Commerce unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom Vertragsabschluss auf herkömmlichem Wege. Dies liegt zum einen in dem verwendeten Medium zur Übermittlung der relevanten Erklärungen begründet und findet zum anderen seine Ursache in den speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die zum Teil an die Verwendung dieses Mediums anknüpfen. Ihre praktische Bedeutung findet diese Unterschiedlichkeit bei der Frage, ob die Parteien, die in Geschäftskontakt getreten sind, durch ihre Handlungen Ansprüche gegeneinander erworben haben und durchsetzen können. Zentrales Problem des Vertragsabschlusses ist daher die Frage der rechtlichen Bindung der handelnden Personen.
1. Entstehen vertraglicher Ansprüche
Zunächst ist zu klären, welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Im Normalfall ist dies einfach zu beantworten, da bei der überwiegenden Anzahl der getätigten Geschäfte sich beide Parteien im selben Staat befinden und zudem die fragliche Leistung ebenfalls in diesem zu erbringen ist, so dass ganz selbstverständlich von der Anwendbarkeit des Rechts eben jenes Staates ausgegangen werden kann. Bei Geschäften unter Zuhilfenahme des Mediums Internet stellt sich die Situation jedoch grundlegend anders dar. Hier ist nicht mit Selbstverständlichkeit davon auszugehen, dass sich die Parteien im selben Staat befinden, d.h. dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Sitz haben. In solchen Fällen bedarf es der Klärung der Frage, das Recht welchen Staates anwendbar ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist in Deutschland auf die Normen des internationalen Privatrechts, insbesondere die Art. 27 bis 37 EGBGB, abzustellen. Danach kommt es darauf an, ob die Parteien ausdrücklich oder konkludent ein bestimmtes Recht als maßgeblich gewählt haben. Ist keine Rechtswahl durch die Parteien feststellbar, greifen die Regelungen des Art. 28 EGBGB. Hiernach ist darauf abzustellen, mit welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen hat. Für verbraucherschützende Bestimmungen gelten nach Art. 29 und 29a EGBGB besondere Regelungen. Über Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB kann schließlich das UN-Kaufrecht, das CISG, (Convention on the International Sale of Goods) anwendbar sein.
2. Vertragsschluss
Im Anschluss daran sind die Voraussetzungen für das Entstehen eines Vertrages zu prüfen. Nach deutschem Recht setzt dies das Vorliegen eines Angebots und einer Annahme voraus.
Nach überwiegender Meinung ist die Darstellung möglicher Leistungen auf der Homepage regelmäßig noch kein Angebot, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum, also eine Einladung zur Abgabe eines Angebots. Die als Angebot zu qualifizierende Willenserklärung ist im Handeln des Bestellers zu sehen, wenn er die Bestellformulare auf der Homepage des Anbieters ausfüllt oder eine Bestellung per E-Mail vornimmt.
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