01.04.2005 | Rechtsprechung
Bilanzansatz bei geänderter Rechtsprechung
In einer Bilanz kann der Steuerpflichtige Ansätze nachträglich korrigieren, um Bilanzierungsfehler richtig zu stellen oder um ein Wahlrecht anders auszuüben. Man spricht im ersten Fall von einer Bilanzberichtigung, im zweiten Fall von einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 S.1 EStG). Doch wie ist der derzeit häufig anzutreffende Fall einzuordnen, wenn sich die Rechtsprechung nach Aufstellung des Jahresabschlusses ändert? Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Bilanzansatz nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Urteile, die bis zu diesem Zeitpunkt, aber nach dem Bilanzstichtag ergehen, sind hingegen als wertaufhellende Erkenntnisse zu berücksichtigen. Wird die Rechtsprechung anschließend geändert, wird der Bilanzansatz erst in dem Jahresabschluss fehlerhaft, in dem die Änderung erstmals berücksichtigt werden kann. Dies ist in der Regel die erste nach Veröffentlichung des Urteils aufgestellte Bilanz. Eine rückwirkende Berichtigung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch geändert werden kann – also noch nicht bestandskräftig ist. Ähnlich sieht es aus, wenn sich die Verwaltungsauffassung auf Grund einer Entscheidung des BFH ändert. Diese Sichtweise ist ebenfalls in der ersten nach Veröffentlichung der Äußerung aufgestellten Bilanz zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Berichtigung kommt auch hier nicht in Betracht. Denn der Ansatz bis zum Zeitpunkt der neuen Verwaltungsauffassung ist nicht unrichtig (OFD Düsseldorf 8.12.04, S 2141 A - St 11, S 2141 - 0008 - St 112, Abruf-Nr. 050695).