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  • 16.03.2009 | Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

    Veränderte Grundsätze zur Bildung von Urlaubsrückstellungen durch EuGH-Urteil

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, RAin Eileen Rehfeld, FAArbR und StB/WP Heike Finke

    Mit seinem Urteil vom 20.1.09 beendet der EuGH die langjährige Rechtsprechungspraxis des BAG zur Befristung und Übertragung des gesetzlichen Urlaubsanspruches. Aufgrund einer Vorlage des LAG Düsseldorf und eines britischen Gerichtes setzte sich der EuGH in den Verfahren „Schultz-Hoff“ (C-350/06) und „Stringer u.a.“ (C-520/06) mit der Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) auseinander, in der auch der bezahlte Mindesturlaubsanspruch festgelegt ist. Der EuGH entschied, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers, der aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums zu nehmen, weiter besteht und nicht erlischt. Der Beitrag zeigt die sich hieraus ergebenden Folgen für die Unternehmen auf und gibt einen Ausblick, wie Sie diesen einschneidenden Rechtsfolgen begegnen können.  

    1. Bisherige Rechtsprechung des BAG

    Es entsprach der gefestigten Rechtsprechung des BAG, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG für die Dauer des Urlaubsjahres befristet ist. Der Urlaubsanspruch erlosch entweder mit dem Jahresende oder dem Ende des Übertragungszeitraums am 31.3. des folgenden Kalenderjahres, sofern er wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden konnte. Die Übertragung des Urlaubs am Jahresende auf den bis zum 31.3. des Folgejahres dauernden Übertragungszeitraums hing davon ab, ob der Urlaub im Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG).  

     

    Übertragung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG bedeutete, dass der Urlaub des Vorjahres bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums dem Urlaub des nachfolgenden Jahres hinzugerechnet wurde. Für die Übertragung bedurfte es keiner weiteren Handlungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers. Ein Antrag des Arbeitnehmers auf Übertragung war ebenso wenig erforderlich wie eine entsprechende Annahmeerklärung des Arbeitgebers. Die Übertragung erfolgte kraft Gesetzes. Zudem erfüllte eine bis zum Jahresende dauernde Erkrankung des Arbeitnehmers den Übertragungstatbestand „persönliche Gründe“ nach § 7 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BUrlG, sodass der noch ausstehende Erholungsurlaub in das Folgejahr bis zum 31.3. übertragen wurde. Der Arbeitnehmer muss den Urlaub beim Arbeitgeber (lediglich) geltend machen.  

     

    Insoweit handelte es sich um eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend zu machen, da sonst der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Jahres oder dem Ende des Übertragungszeitraums erlosch. War der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums weiterhin arbeitsunfähig, erlosch nach einhelliger Auffassung des BAG und der arbeitsrechtlichen Literatur der Urlaubsanspruch endgültig am 31.3. des Folgejahres.  

    2. Paradigmenwechsel durch EuGH-Entscheidung