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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erfordert den täglichen Kassensturz

    | Eine ordnungsmäßige Kassenbuchführung erfordert, dass die Kassenein- und -ausgänge - soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls - in einem Kassenbuch derart aufgezeichnet werden, dass es jederzeit möglich ist, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen ("Kassensturzfähigkeit"der Aufzeichnungen) (FG Saarland, 2.9.03, 1 K 246/00). |