· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Erstes Urteil zu den Voraussetzungen des Übergangs zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau
von Dipl.-Finw. Tobias Teutemacher, Greven
| Mit seinem Urteil vom 30.8.22 (6 K 47/22, Abruf-Nr. 233287 ) ist das FG Hamburg das erste Finanzgericht, das sich mit den Voraussetzungen für den Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung nach § 146b Abs. 3 AO auseinandergesetzt hat. |
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1. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine im Jahr 2001 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Restaurants und Bistros, die Führung einer Bar sowie eines Take-Aways mit vorwiegend Speisen, die Erbringung von Dienstleistungen und der Handel im Bereich Catering/Partyservice sowie sämtlicher damit verbundener Tätigkeiten ist. Vom 1.1.17 bis 2019 waren zwei Gesellschafter zu gleichen Teilen an der GmbH beteiligt. Seit 2019 ist nur noch ein Gesellschafter vorhanden, der zudem alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist. Die GmbH nutzt in dem klagerelevanten Restaurant ein elektronisches Kassensystem. Am 15.9.21 wurde in diesem Restaurant der GmbH eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO durchgeführt (Dauer: 10:15 Uhr bis 12:28 Uhr). Der Umfang der Kassen-Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Bei der Nachschau waren sieben Mitarbeiter anwesend, nicht aber der Geschäftsführer.
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