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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Erstes Urteil zu den Voraussetzungen des Übergangs zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

    von Dipl.-Finw. Tobias Teutemacher, Greven

    | Mit seinem Urteil vom 30.8.22 (6 K 47/22, Abruf-Nr. 233287 ) ist das FG Hamburg das erste Finanzgericht, das sich mit den Voraussetzungen für den Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung nach § 146b Abs. 3 AO auseinandergesetzt hat. |

     

    • Leitsatz
    • 1. Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.
    • 2. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
    • 3. Weitere Voraussetzungen werden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
    • 4. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
    • 5. Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.
    • 6. Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch ist es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.
     

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine im Jahr 2001 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Restaurants und Bistros, die Führung einer Bar sowie eines Take-Aways mit vorwiegend Speisen, die Erbringung von Dienstleistungen und der Handel im Bereich Catering/Partyservice sowie sämtlicher damit verbundener Tätigkeiten ist. Vom 1.1.17 bis 2019 waren zwei Gesellschafter zu gleichen Teilen an der GmbH beteiligt. Seit 2019 ist nur noch ein Gesellschafter vorhanden, der zudem alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist. Die GmbH nutzt in dem klagerelevanten Restaurant ein elektronisches Kassensystem. Am 15.9.21 wurde in diesem Restaurant der GmbH eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO durchgeführt (Dauer: 10:15 Uhr bis 12:28 Uhr). Der Umfang der Kassen-Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Bei der Nachschau waren sieben Mitarbeiter anwesend, nicht aber der Geschäftsführer.