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  • 15.05.2008 | Sanierungsberatung

    Anfechtbarkeit von Sanierungshonoraren durch den Insolvenzberater

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Die Beratung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist trotz rückläufiger Insolvenzzahlen nach wie vor ein interessantes Geschäftsfeld. Neben den fachlichen Herausforderungen, die sich bei der Sanierungsberatung stellen, stellt sich auch immer die Frage der Honorarsicherung. Misslingt eine Sanierung, so steht der Berater in der Gefahr, dass an ihn geleistete Honorarzahlungen von einem Insolvenzverwalter angefochten werden. Vielfach versucht man sich dann mit der Anfechtungsfreiheit von Bargeschäften zu verteidigen oder man ist bemüht, sein Honorar dadurch zu sichern, dass Vorschussrechnungen gestellt werden. Der BGH hat sich in einer Ende des vergangenen Jahres ergangenen Entscheidung ausführlich damit beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung von Sanierungshonoraren anfechtbar ist.  

    1. Allgemeines zu Anfechtungsrisiken

    Regelmäßig erfolgt die Rückforderung gezahlter Sanierungshonorare unter Bezugnahme auf die Anfechtungsvorschriften der §§ 130und 131 InsO. Der Unterschied zwischen der sogenannten kongruenten Deckung (§ 130 InsO) und der inkongruenten Deckung (§ 131 InsO) besteht im Wesentlichen in zwei Tatbestandsvoraussetzungen. Während bei der kongruenten Deckung der Anfechtungsgegner, sprich der Berater, einen tatsächlich bestehenden und fälligen Anspruch auf Honorarzahlung hatte, kann er bei einer inkongruenten Deckung die Honorarzahlung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit, zu der sie erfolgte, beanspruchen.  

     

    Die zweite Unterschiedlichkeit besteht hinsichtlich der Kenntnis. Liegt eine kongruente Deckung vor, so ist die Honorarzahlung nur anfechtbar, wenn der Berater zum Zeitpunkt der Zahlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bzw. die Tatsache einer Insolvenzantragstellung kannte. Liegt eine inkongruente Deckung vor, kommt es auf diese Kenntnis nicht an. Mitunter kommt auch eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht, bspw. dann, wenn das Honorar nicht von dem Sanierungsmandanten selbst gezahlt wird, sondern von einem Dritten, der selbst in die Krise geraten ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 6.12.07 (IX ZR 113/06) alle drei Anfechtungstatbestände behandelt. 

    2. Der vom BGH entschiedene Sachverhalt

    Der BGH hatte über die Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Sanierungsberater zu entscheiden. Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsanwalt – die angestellten Erwägungen gelten jedoch in gleicher Weise für andere Sanierungsberater, insbesondere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.