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  • 11.09.2009 | Scheingeschäfte und ihre Folgen

    Zivilrechtliche Anerkennung steuerlich veranlasster Rechtsgeschäfte

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Immer wieder werden Geschäfte vorgenommen oder zumindest in ihrer konkreten Gestaltung bestimmt, um steuerliche Effekte zu erzielen. Die Erreichung des steuerlichen Ziels setzt dabei voraus, dass ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft vorliegt. Mitunter verkennen dabei die Handelnden, dass sie durch die gewählte Gestaltung zwar tatsächlich den beabsichtigten steuerlichen Effekt erzielen, die damit zwingend einhergehenden zivilrechtlichen Konsequenzen für sie jedoch sehr nachteilig sind. Einen solchen Fall hatte unlängst der BGH zu entscheiden (BGH 2.3.09, II ZR 264/07, Abruf-Nr. 092798).  

    1. Steuerliche Anerkennung und Scheingeschäfte

    Es ist unstreitig, dass steuerliche Effekte nur aus solchen Geschäften entstehen können, deren Rechtsfolgen tatsächlich gewollt sind und bei denen es sich also nicht um Scheingeschäfte handelt (BFH 16.12.08, V B 228/07; BFH/NV 09, 620). Wann ein Scheingeschäft vorliegt, bestimmt sich zunächst nach § 117 BGB. Ein Scheingeschäft i.S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen wollen, dagegen eine Rechtswirkung nicht eintreten soll (Soergel-Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 117, Rz.1). Kein Scheingeschäft ist es allerdings, wenn die Parteien, die aus einem Rechtsgeschäft typischerweise folgenden Rechtswirkungen einschränken oder modifizieren (Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 117, Rz. 5).  

     

    Abzugrenzen ist ein Scheingeschäft immer vom sogenannten Umgehungsgeschäft. Während ein zur Umgehung vorgenommenes Geschäft tatsächlich ernstlich gewollt ist, liegt beim Scheingeschäft die Vortäuschung eines in Wahrheit nicht vorhandenen Rechtsgeschäfts vor (Soergel-Hefermehl, a.a.O., Rz. 9).  

     

    Ebenfalls nicht um ein Scheingeschäft handelt es sich in der Regel beim Strohmanngeschäft, da auch hier eine wirksame vertragliche Bindung des Strohmanns gewollt und lediglich im Innenverhältnis mit dem Hintermann vereinbart ist, dass die Folgen des Geschäfts diesen treffen sollen. Ausnahmsweise kann jedoch ein Scheingeschäft vorliegen, wenn der Strohmann auch im Außenverhältnis die aus dem Rechtsgeschäft entstehenden Verpflichtungen nicht übernehmen will und der Vertragspartner dies weiß (BGH 29.10.06, XI ZR 319/95, NJW-RR 97, 238).