10.12.2009 | Selbstständig oder scheinselbstständig?
Die Grauzone der Scheinselbstständigkeit - Wann werden freie Mitarbeiter zum Risiko?
von StB Dipl.- Betriebswirtin Susanne Schneider, Essen
Selbstständigkeit erfreut sich ungebrochener Beliebtheit. Ein interessanter Einstieg bietet sich für ehemals Beschäftigte, wenn ihr früherer Arbeitgeber als erster Auftraggeber bereitsteht. Hier droht jedoch immer die Scheinselbstständigkeit mit schwerwiegenden Folgen für beide Seiten.
1. Aktuelle Rechtslage
Die in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen zur Scheinselbstständigkeit wurden mehrfach überarbeitet. 1999 wurde anhand von einzelnen konkreten Umständen eine Einstufung vorgenommen, welche vielen noch bekannt ist und bei einer unveränderten Anwendung auf die individuellen Sachverhalte zu Fehleinschätzungen führen kann. Nunmehr ist jedoch in § 7 SGB IV geregelt, dass es entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird bzw. eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist (Inkrafttreten der letzten Änderung in SGB VI am 22.7.09).
Mit Wegfall der Vermutungsregelung wird die Beweislast in die Hände der Einzugsstellen und Betriebsprüfer zurückgegeben. Konnten diese Stellen sich früher wegen mangelnder Mitwirkung kein genaues Bild über die zu beurteilende Tätigkeit machen, durften sie eine Beschäftigung vermuten, wenn in ihren Augen drei von fünf im Gesetz präzisierte Merkmale vorlagen. Nun müssen die Prüfer auch bei mangelnder Mitwirkung nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und damit um eine Scheinselbstständigkeit handelt.
Damit ist für den Selbstständigen und seinen Auftraggeber allerdings eine größere Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung und im geschäftlichen Verkehr erforderlich, da bereits ein einzelnes Kriterium zur Ablehnung der Selbstständigkeit führen kann.
2. Einschätzung der Situation
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