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  • 01.02.2006 | Soziale Sicherung

    Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

    von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich

    Existenzgründern war es bisher nicht möglich, sich einen Schutz für den Fall der Arbeitslosigkeit aufzubauen. Das ändert sich ab dem 1.2.06 durch eine Neuregelung des Sozialgesetzbuches (§ 28a SGB III). Die Änderung wurde bis zum 31.12.10 befristet. Durch eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung können nunmehr Selbstständige, Existenzgründer und Pflegekräfte im Fall der Arbeitslosigkeit Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt werden: 

     

    • Eine selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 24 Monate vor seiner Existenzgründung mindestens zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder eine so genannte Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Bei den zwölf Monaten muss es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln. Zeiten der Versicherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zusammengerechnet.

     

    • Der Antrag ist bei der jeweiligen Agentur für Arbeit am Wohnort innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu stellen.

     

    • Die Höhe der Beiträge ist unabhängig vom individuellen Einkommen und beträgt rund 40 EUR im Westen (rund 34 EUR im Osten). Der Betrag wird am 1. des Monats fällig. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit eines Jahresbeitrags, der in einer Summe geleistet werden kann.

     

    Für die Leistungshöhe ist das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt entscheidend. Werden innerhalb des letzten Jahres (ersatzweise die letzten zwei Jahre) keine 150 Tage Arbeitsentgeltanspruch nachgewiesen, so wird ein fiktives Arbeitsentgelt, gemäß der beruflichen Qualifikation angesetzt.