01.05.2007 | Sozialversicherung
Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern
Ob der Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig ist, ist immer eine wichtige Frage. Die Antwort der Sozialversicherungsträger ist häufig ein Ärgernis. In der jüngeren Vergangenheit war die Tendenz spürbar, in immer mehr Fällen die Sozialversicherungspflicht zu bejahen. Für den sogenannten Fremdgeschäftsführer, also den Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter der GmbH war, wurde die Sozialversicherungspflichtigkeit ganz selbstverständlich angenommen. Das Hessische Landessozialgericht hat nunmehr in einer Entscheidung vom 23.11.06 (L 1 KR 763/03) eine differenziertere Haltung eingenommen.
1. Grundsätzliches
Die Frage, wer sozialversicherungspflichtig ist, entscheidet sich danach, ob die betreffende Person Beschäftigter i.S. des Sozialversicherungsrechts ist. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 7 Abs. 1 SGB IV ist Anhaltspunkt für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Damit kommt es also ganz wesentlich darauf an, ob die Person, deren Sozialversicherungspflichtigkeit zu beurteilen ist, weisungsunterworfen ist oder nicht.
2. Sozialversicherungspflichtigkeit von GmbH-Geschäftsführern
In den Anstellungsverträgen von GmbH-Geschäftsführern ist vielfach geregelt, dass diese bei ihrer Tätigkeit die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und auch die Weisungen und Beschlüsse der Gesellschafter zu beachten haben. Daneben ist die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 1 GmbHG zu beachten, nach der die Geschäftsführer verpflichtet sind, die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
Auf Grundlage dieser Situation ist im Allgemeinen von einer Weisungsunterworfenheit eines GmbH-Geschäftsführers auszugehen, sodass dieser als Beschäftigter zu betrachten und damit der Sozialversicherungspflicht unterworfen ist. Etwas anderes gilt regelmäßig dann, wenn der Geschäftsführer zugleich mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt ist. In diesen Fällen hat er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter die Möglichkeit, die Weisungen, die der Geschäftsführung, also auch ihm, erteilt werden, zu beeinflussen. Weniger eindeutig ist die Situation, wenn ein Geschäftsführer zwar an der Gesellschaft beteiligt ist, jedoch nicht mehrheitlich. In diesem Fall kann er zwar an den Gesellschafterbeschlüssen mitwirken, diese jedoch nicht ausschließlich nach seinem eigenen Willen gestalten. In solchen Fällen sind außer der einfachen Betrachtung des Anteilsverhältnisses noch weitere Erwägungen anzustellen. Z.B. ist zu berücksichtigen, ob ggf. Stimmbindungsverträge bestehen, die für den Gesellschafter-Geschäftsführer trotz einer kapitalmäßigen Minderbeteiligung zu einer Stimmrechtsmehrheit führen. Zu berücksichtigen kann auch sein, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar eine Minderheitsbeteiligung hat, der übrige Anteilsbesitz jedoch zersplittert ist, sodass bei den übrigen Gesellschaftern eine einheitliche Willensbildung die Ausnahme ist und daher der Gesellschafter-Geschäftsführer faktisch bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung nehmen kann.
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