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  • 01.06.2005 | Spekulationsgeschäfte

    Steuerfallen bei ebay

    Ob WM-Tickets oder der Teddybär: Dank ebay boomt der private Handel im Netz. Die Deutschen bieten und erwerben online alles, machen sich aber keine Gedanken über die steuerlichen Auswirkungen ihrer Leidenschaft. Doch der Schritt zur gewerblichen Steuerpflicht ist in vielen Fällen nicht weit, da das Handeln zumeist die Grenzen einmaliger privater Verkäufe übersteigt. Grundsätzlich kann die Er- oder Versteigerung folgende steuerliche Konsequenzen haben: Es liegt entweder ein private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG), Erträge im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 15 EStG) oder ein nur gelegentliches Handeln mit Gebrauchsgegenständen vor. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht teilnimmt. In den meisten Fällen werden jedoch Gegenstände des privaten Gebrauchs veräußert. Als privates Veräußerungsgeschäft werden Verkäufe binnen Jahresfrist erfasst. Gebrauchsgegenstände mit Wertverzehr wie Möbel oder Babysachen unterliegen allerdings nicht der Vorschrift des § 23 EStG, wohl aber Antiquitäten oder Gemälde. Jeder private Handel unterliegt schon der Umsatzsteuer, wenn er nachhaltig betrieben werden soll. Laut § 19 UStG fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, wenn der Vorjahresumsatz 17.500 beträgt und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigt. 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 137 | ID 86063