01.09.2006 | Stammkapital der GmbH
„Totes Kapital“ bei einer GmbH & Co. KG?
Bei der klassischen GmbH & Co. KG ist im Rahmen der Gründung der Komplementär-GmbH das erforderliche Stammkapital in der Regel wirksam eingezahlt worden. Damit das Stammkapital bei der GmbH aber nicht als „totes Kapital“ auf dem Bankkonto „herumliegt“, wurde dieses Geld in der Regel als „Darlehen“ an die (GmbH & Co.)-KG weitergeleitet. An einem förmlichen Darlehensvertrag mangelt es in der überwiegenden Zahl der Fälle.
Verbotene Auszahlung des Stammkapitals
Das Problem besteht darin, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Darlehensgewährung einer GmbH an ihre Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen erfolgte, als eine verbotene Auszahlung des Stammkapitals gem. § 30 Abs. 1 GmbHG bezeichnet hat.
Da die Kommanditisten der GmbH & Co. KG in der Regel auch die Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, könnten diese theoretisch die von der Komplementär-GmbH an die GmbH & Co. KG weitergeleiteten Gelder als Privatentnahmen dem Betrieb entziehen. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH haben also mittelbare Zugriffsmöglichkeiten auf deren Stammkapital. Das hat auch der BGH so gesehen und in den erweiterten Kreis der Gesellschafter auch die nahe stehenden Personen und die verbundenen Unternehmen mit einbezogen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten:
- Die Weiterleitung des „Stammkapitals“ der Komplementär-GmbH an die GmbH & Co. KG stellt eine verbotene Einlagenrückgewähr dar (BGH, 24.11.03, II ZR 171/01, Abruf-Nr. 040308), selbst dann, wenn der Rückzahlungsanspruch werthaltig ist und sich die bilanzielle Position der Gesellschaft nicht verschlechtert hat.
- Es entsteht gem. §§ 43 Abs. 2 und Abs. 3, 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG ein Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer.
- Ersatzweise haften die Gesellschafter der Gesellschaft gem. § 31 Abs. 3 GmbHG (so genannte Ausfallhaftung, BGH 22.9.03, II ZR 229/02, Abruf-Nr. 032433).
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