· Fachbeitrag · Eigenkapitalstärkung als Mittel gegen Krisen
Gestaltungen zur Eigenkapitalstärkung durch Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto
von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover
| Die anhaltenden Krisen stellen Unternehmen vor immer größere finanzielle Herausforderungen. Eine möglichst positive Bonitätseinstufung ist daher gerade bei Intercompany-Finanzierungen ein elementarer Baustein. Vor allem in Unternehmensgruppen ist es deshalb praxisrelevant, etwaige im steuerlichen Einlagekonto verstrickte Eigenkapitalbestände an einen verbundenen Rechtsträger auszukehren. Welche steuerlichen Gestaltungsoptionen hierbei für die Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto bestehen, soll anhand ausgewählter Gestaltungsvarianten untersucht werden. |
1. Hintergrund
Kommt es durch einen auch krisenbedingt erhöhten Kapitalbedarf zu Refinanzierungsvorhaben, spielt die Bonität einer Unternehmensgruppe eine erhebliche Rolle bei der Kreditvergabe. Es kommt häufig vor, dass Konzernobergesellschaften auf die Eigenkapitalbasis ihrer Tochter-, Enkelgesellschaften etc. zurückgreifen wollen, um ein wirtschaftlich stärkeres Gesamtbild für die Unternehmensgruppe zu schaffen. Insbesondere handelsrechtliche Kapitalrücklagebestände können hierbei zur (teilweisen) Eigenkapitalstärkung herangezogen werden. Hierzu wäre eine Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto des jeweiligen Rechtsträgers nach den §§ 27 ff. KStG erforderlich.
Die Rückgewähr von Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, führt bei den Anteilseignern grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Beteiligungserträgen. Um dies sicherzustellen, sieht § 27 KStG vor, dass diese Einlagen außerhalb der Steuerbilanz auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) erfasst werden. Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, die nicht in der Rückgewähr von in das Nennkapital geleisteten Einlagen bestehen, führen somit beim Anteilseigner grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) und damit auch nicht zu einer Kapitalertragsteuerpflicht (vgl. BMF 4.6.03, IV A 2 - S 2836 - 2/03, BStBl I 03, 366). Nach der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG mindern Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital (§ 28 Abs. 2 S. 2 und 3 KStG) und der Mehrabführungen (§ 27 Abs. 6 KStG) das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).
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