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  • 14.09.2011 | Umgekehrtes Zwei-Konten-Modell

    BFH zur Berechnung der Überentnahmen bei Entnahme vom Kontokorrentkonto mit Sollsaldo

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann und StBin Dipl.-Biol. Tanja Moll, beide Freiburg

    Der BFH (3.3.11, IV R 53/07, Abruf-Nr. 112148) hat sich erneut zu den Berechnungsgrundsätzen bei der Überentnahmeregelung nach § 4 Abs. 4a EStG geäußert. Soweit Schuldsalden im Rahmen der zweistufigen Prüfung als private Schulden anzusehen sind, entfällt eine Berücksichtigung bei der Überentnahmeermittlung. Wird dieser private Schuldsaldo durch Gutschriften von Betriebseinnahmen getilgt, sind Entnahmen anzusetzen. Welche weiteren Folgen das BFH-Urteil hat, zeigt der vorliegende Beitrag anhand eines Fallbeispiels.  

    1. Hintergrund des § 4 Abs. 4a EStG

    Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind (§ 4 Abs. 4a S. 1 EStG). Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a S. 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert ermittelt mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren überstiegen (§ 4 Abs. 4a S. 3 EStG).  

     

    Weitere Berechnungsfragen obliegen der Judikatur, die durch das hier im Blickpunkt stehende BFH-Urteil weiter verfeinert wird. Dabei wird der Auffassung der Finanzverwaltung sehr stark entsprochen.  

    2. Zweistufige Prüfung der Abziehbarkeit von Schuldzinsen

    Die steuerrechtliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen (BFH 21.09.05, X R 46/04, BStBl II 06, 125):  

     

    • In einem ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören (§ 4 Abs. 4 EStG). Ergibt die Prüfung, dass Schuldzinsen privat veranlasst sind, so sind diese Schuldzinsen nicht bei der Ermittlung der Überentnahmeregelung zu berücksichtigen.