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  • 01.08.2006 | Unternehmenskrise

    Die Unternehmenskrise und deren Risiken für den GmbH-Geschäftsführer

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator CfM, Köln

    Obwohl die Insolvenzstatistik für das Jahr 2005 rückläufige Zahlen aufzeigt, befinden sich nach wie vor viele Unternehmen in einer wirtschaftlich angespannten Situation. Im Hinblick darauf, dass die GmbH in der Praxis die dominante Rechtsform ist, stellen sich gerade den Gesellschafter-Geschäftsführern vielfältige Fragen im Hinblick auf die Risiken, die in einer solchen Situation bestehen.  

    1. Handlungspflichten des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Gerät eine GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so löst dies für den Geschäftsführer Handlungspflichten aus, die vom Stadium der Unternehmenskrise abhängig sind.  

     

    1.1 Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung

    Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 49 Abs. 2 GmbHG immer dann zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung verpflichtet, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Diese Situation ist dann gegeben, wenn ohne die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Schaden droht (Baumbach/Hueck, GmbHG, § 49, Rn. 13). Eine Einberufungspflicht besteht danach nicht nur beim im Gesetz ausdrücklich genannten Fall des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals, sondern auch schon in einer Situation, die noch nicht durch eine so weitgehende Krise gekennzeichnet ist, die aber gleichwohl eine Information an die Gesellschafter notwendig macht und diese damit in die Lage versetzt, gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Eine solche Situation kann gegeben sein, wenn der Geschäftsführer erkennt, dass das Stammkapital der Gesellschaft trotz aller erdenklichen Gegenmaßnahmen angegriffen wird. In einer solchen Situation darf der Geschäftsführer nicht warten, bis die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, sondern er muss die Gesellschafter bereits zuvor auf die absehbare Entwicklung der Gesellschaft aufmerksam machen.  

     

    Beispiel 1

    Die A-GmbH steht in einer langfristigen Liefer- und Leistungsbeziehung zu einem Kunden. Es ist seit langer Zeit gepflegte Praxis, dass so genannte Jahresverträge abgeschlossen werden, in denen die Konditionen für einen Zeitraum von zwölf Monaten fest vereinbart werden. Um konkurrenzfähig zu bleiben, hat die A-GmbH sehr knapp kalkuliert.  

     

    Schon kurz nach Beginn des neuen Jahres und damit der Laufzeit des neuen Jahresvertrages ergibt sich, dass der Preis für die von der A-GmbH benötigten Vormaterialien stark ansteigend ist. Auf Grund der vereinbarten Konditionen für den Kunden der A-GmbH lässt sich diese Preissteigerung nicht weitergeben. Nachdem die Geschäftsführung alle Möglichkeiten zur Rationalisierung und Kostenreduzierung ergriffen hat, stellt sich heraus, dass trotzdem negative Deckungsbeiträge erzielt werden. Da es sich um einen wichtigen Kunden der A-GmbH handelt, mit dem wesentliche Teile des Gesamtumsatzes realisiert werden, führt dies dazu, dass die Gesellschaft in eine Krise geraten würde, wenn nicht zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.