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  • 01.10.2006 | Unternehmenskrise

    Durchgriffshaftung in der GmbH – Viele Mandanten unterschätzen die Gefahr

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator CfM, Köln

    Nach wie vor sind viele Unternehmer der Auffassung, die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entledige sie aller Haftungssorgen im privaten Bereich. Dahinter steht die Annahme, dass bei der unternehmerischen Tätigkeit begründete Haftungstatbestände einzig und allein zu Ansprüchen gegen die GmbH führen und das private Vermögen umfassend geschützt ist. Dies ist jedoch eine Fehlvorstellung. GmbH bedeutet eben „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und nicht etwa „Gesellschafter mit beschränkter Haftung“. Es gibt eine Reihe von Konstellationen, in denen sich auf Ebene der GmbH begründete Verpflichtungen auch in der privaten Vermögenssphäre der Gesellschafter auswirken. Im Folgenden werden die Konstellationen dargestellt, die gemeinhin unter der Überschrift „Durchgriffshaftung“ zusammengefasst werden. 

    1. Hintergrund

    § 13 Abs. 2 GmbHG stellt den Grundsatz auf, dass den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das damit formulierte Trennungsprinzip ist letztlich Ausfluss der Tatsache, dass die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Diese rechtliche Verselbstständigung findet ihren Ausdruck auch darin, dass Verpflichtungen, die von der Gesellschaft begründet wurden und Ansprüche, die ihr gegenüber auf gesetzlicher Grundlage entstehen, zunächst auch nur auf Ebene der Gesellschaft auszugleichen sind. Jedoch gibt es in der juristischen Literatur zahlreiche Ansätze und Modelle, die zu einer Durchbrechung des Trennungsprinzips führen. Obgleich die Rechtsprechung dem nur zögernd folgt, hat auch der BGH in gewissen Fällen eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Gesellschafter der GmbH anerkannt. Leitlinie der Rechtsprechung ist dabei der Gedanke, dass über die Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der juristischen Personen nicht leichtfertig hinweggegangen werden darf, eine Durchbrechung des Trennungsprinzips aber in Ausnahmefällen möglich und auch erforderlich ist, wenn „die Wirklichkeiten des Lebens und die Macht der Tatsachen“ eine solche Durchbrechung erfordern (BGH 5.11.80, VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318, 333).  

     

    Ausgehend von dieser Leitlinie hat der BGH in seiner sich ständig weiterentwickelnden Rechtsprechung Leitlinien zur Durchgriffshaftung aufgestellt. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist dabei nicht immer gradlinig verlaufen und nur schwer zu systematisieren. In einigen Bereichen bestehen nach wie vor ungeklärte Zweifelsfragen. 

    2. Kategorien der Durchgriffshaftung

    Versucht man – trotz der zum Teil unübersichtlichen Situation und der in einigen Bereichen deutlich unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – eine Systematisierung der einzelnen Fallgruppen der Durchgriffshaftung zu erstellen, so lassen sich die im Folgenden dargestellten Kategorien unterscheiden: 

     

    2.1 Rechtsform- und Institutsmissbrauch