01.07.2006 | Urlaubsrückstellung
Urlaubsrückstellung beinhaltet das 13. Gehalt
Für den einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub ist eine Rückstellung zu bilden, soweit er am Bilanzstichtag noch nicht genommen wurde und im Folgejahr zu gewähren oder abzugelten ist. Insoweit ist der Betrieb im Erfüllungsrückstand, der sich nach dem Urlaubsentgelt bemisst, das eigentlich bis zum Jahresende hätte aufgewendet werden müssen (BFH 10.3.93, I R 70/91, BStBl II 93, 446). Berücksichtigt wurden hierbei bislang Bruttoarbeitslohn, Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, Urlaubsgeld, Sachbezüge, Zulagen sowie Berufsgenossenschaftsbeiträge. Nicht einbezogen werden durften hingegen Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld, Überstundenzuschläge, Tantiemen und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, da sie nach der BFH-Rechtsprechung kein Bestandteil von Lohn und Gehalt sind (8.7.92, XI R 50/89, BStBl II 92, 910). Das FG Rheinland-Pfalz kommt in seinem rechtskräftigen Urteil (15.3.06, 1 K 2369/03) zu der Auffassung, dass Weihnachtsgeld oder feste Vergütungen in die Urlaubsrückstellung einfließen dürfen, wenn sie nicht jährlich neu verhandelt werden und nicht von Faktoren wie der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers abhängen. Das trifft auf den Arbeitnehmeranspruch auf das 13. Monatsgehalt zu, wenn sich dieser aus Anstellungs- oder Tarifvertrag ergibt und insoweit eine Gegenleistung für die vorherige Tätigkeit darstellt. Weiterhin nicht zu berücksichtigen sind variable Lohnteile wie Bonus- und Tantiemezahlungen.