01.06.2005 | Verdeckte Sacheinlage im GmbH-Recht
Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Heilungs-möglichkeiten verdeckter Sacheinlagen
Die Einbringung von Sacheinlagen in eine zu gründende oder bereits bestehende GmbH unterliegt strengeren Voraussetzungen als die Einbringung einer Geldeinlage. Daher wird in der Praxis gelegentlich versucht, die einschlägigen Vorschriften durch eine „verdeckte Sacheinlagen“ zu umgehen. Oft wird aber auch in Unkenntnis der Rechtslage von einer Geldeinlage ausgegangen, obwohl tatsächlich eine verdeckte Sacheinlage vorliegt. Der folgende Beitrag zeigt die Voraussetzungen (1.) und die Merkmale einer verdeckten Sacheinlage (2.) sowie deren Rechtsfolgen (3.) und ihre Heilungsmöglichkeiten (4.) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
1. Voraussetzungen einer Sacheinlage
Sacheinlage ist jede befreiende Leistung auf das Stammkapital, die nicht in Geld geleistet wird. Sacheinlagefähig sind alle übertragbaren Gegenstände, soweit der GmbH dadurch reales und verwertbares Vermögen zufließt. Hierunter fallen Sachen, Sachgesamtheiten und nicht körperliche Gegenstände wie Rechte, Forderungen sowie Unternehmen. Das GmbHG schreibt insofern die folgenden Voraussetzungen vor:
- Gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG müssen Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt und die Bewertungsumstände in einem Sachgründungsbericht dargelegt werden.
- Sacheinlagen sind nach § 7 Abs. 3 GmbHG vor der Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Dafür müssen die Einleger ihre Verfügungsmacht ohne Beschränkungen oder Vorbehalte aufgeben.
- Der Wert der Sacheinlagen ist bei der Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nachzuweisen. Dies kann im Einzelfall ein Sachverständigengutachten erforderlich machen.
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