01.07.2007 | Vermögensanlage
Kontrollmitteilungen über Daten der Anleger sind bei Bankprüfungen leicht möglich
Nach der gesetzlichen Regelung des § 30a Abs. 3 AO sollen Guthabenkonten und Depots die anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut bekannt werden nicht dazu benutzt werden, um Kontrollmitteilungen über getätigte Geschäfte der Kunden auszustellen. Diese Vorgabe an Finanzbeamte gilt aber nur für Bankverbindungen, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist. Das trifft auf interne Verrechnungskonten der Kreditinstitute nicht zu, sodass der Betriebsprüfer die Daten auf einem Aufwandskonto für Wertpapier-Fehlgeschäfte erfassen und an die Wohnsitzfinanzämter der jeweiligen Anleger übermitteln darf (FG Münster 16.3.07, 11 K 4627/03 AO).
Bankgeheimnis wirkt nur bedingt
Der Schutzbereich für Kunden hört bei bankinternen Erfolgskonten auf, da ansonsten die gesamte Buchführung eines Kreditinstituts abgesichert wäre, was Betriebsprüfungen bei Banken unmöglich machen würde (BFH 4.4.05, VII B 305/04). Somit wird § 30a Abs. 3 AO nicht verletzt, wenn die Finanzbehörde Einsicht in ein Wertpapierprovisionskonto verlangt. Dieses vermittelt einschließlich der dazugehörenden Belege Erkenntnisse über konkrete Geschäftsvorfälle auf Kundenkonten. Nicht anders sieht es bei Aufwandskonten aus, über die Schadensersatzzahlungen verbucht werden, wenn der Bank bei der Ausführung von Börsenaufträgen ihrer Kunden Fehler unterlaufen sind. Auch dieser Vorfall unterliegt nicht dem Bankgeheimnis und der Betriebsprüfer ist somit nicht daran gehindert, die gewonnenen Erkenntnisse durch Kontrollmitteilungen zu verwerten. Zudem besagt § 30a Abs. 3 S. 2 AO lediglich, das Kontrollmitteilungen unterbleiben sollen, aber nicht müssen. Es besteht also kein Zwang, sondern lediglich ein Ermessen (BFH 29.6.05, II R 3/04), legitimationsgeprüfte Konten nicht zu erfassen.
Kontrollmitteilungen sind somit nicht nur bei Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts gegen den Bankkunden zulässig, sondern bereits bei einem hinreichenden Anlass aufgrund allgemeiner Erfahrung der Beamten, dass die Kontrollmitteilung zur Aufdeckung steuer-erheblicher Tatsachen führen könnte. Dieser lag im Urteilsfall vor, da hohe Schadensersatzzahlungen für Fehler bei Wertpapierkäufen darauf schließen lassen, dass beim Kunden erhebliches Kapitalvermögen vorhanden sein könnte. Da das Erklärungsverhalten vieler Anleger gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte alles andere als vorbildlich ist, liegt die Vermutung nachzuversteuernder Erträge nah.
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