01.04.2007 | Vermögensplanung
Steuerlich erfolgreiche Übertragung von Kapitalvermögen auf die Kinder
Anlässlich des 2007 gesunkenen Sparerfreibetrags ist die Diskussion zum Übertrag von Kapitalvermögen der Eltern auf die Kinder in vollem Gang. Damit bleiben (ohne sonstiges Einkommen über Grund- und Sparerfreibetrag sowie Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag) Erträge von bis zu 8.465 EUR je Sprössling steuerfrei. Hinzu kommt die Progressionsentlastung bei den Eltern. Damit die Einnahmezurechnung auch gelingt, muss die Familie allerdings eine Reihe von formalen Anforderungen erfüllen. Die Finanzverwaltung prüft, wenn die Kapitaleinnahmen bei den Eltern sinken oder für die Kinder eine NV-Bescheinigung beantragt wird. Haben Vater oder Mutter die Gelder oder Wertpapiere aufgrund eines Formfehlers nicht dauerhaft transferiert, haben sie die elterliche Sphäre nie endgültig verlassen, sodass die Schenkung rückwirkend nicht anerkannt wird.
Ein Ergänzungspfleger ist bei geschenktem Kapitalvermögen an Minderjährige nicht nötig, sofern die Übertragung nur Vorteile bringt. Die Eltern können ihren minderjährigen Nachwuchs in diesem Fall auch selber vertreten. Das wird sowohl zivilrechtlich (BGH 16.4.75, V ZB 15/74) als auch steuerlich anerkannt (BFH 10.8.88, IX R 220/84). Nicht ausreichend ist, dass die Kinder nur zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind. Vielmehr muss der endgültige Vermögensübergang feststehen (BFH 24.4.90, VIII R 170/83). Das muss für die Bank erkennbar sein, etwa durch ausdrückliche Regelungen zur Begünstigung und Gläubigerstellung (BFH 3.11.76, VIII R 137/74). Zudem darf das Kapitalgeschenk nicht befristet sein oder unter bestimmten Bedingungen wieder zurück an die Eltern fallen. Im ersten Schritt werden für die Kinder neue Konten auf deren Namen eröffnet. Darauf werden dann die Wertpapiere vom Depot der Eltern umgebucht. Vater und Mutter treten anschließend den Herausgabeanspruch gegenüber der Bank gem. § 931 BGB an ihren Sprössling ab. Bei Namenswertpapieren muss zusätzlich noch eine formlose Abtretungserklärung nach § 398 BGB erfolgen. Sparguthaben wird transferiert, indem die Eltern die Gelder auf das Konto des Kindes einzahlen oder umbuchen lassen.
Fazit: Notwendig ist also eine Behandlung wie fremdes Vermögen, ansonsten gehen Finanzverwaltung und Rechtsprechung (BFH 3.11.76, VIII R 137/74) davon aus, dass die Eltern ihr Kapital den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass die Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollten, die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern jedoch das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen ansehen. Dann erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung weiterhin bei den Eltern. Auslegungsschwierigkeiten können vermieden werden, wenn bei der Errichtung der Konten klargestellt ist, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht entsprechend den §§ 1626 ff. BGB beruht und tatsächlich entsprechend verfahren wird (BFH 30.3.99, VIII R 19/98).