12.02.2008 | Versicherungsvertragsgesetz
Das neue Versicherungsvertragsgesetz und die Auswirkungen auf Lebensversicherungen
Seit dem 1.1.08 gilt ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies soll aus Sicht des Gesetzgebers vornehmlich dem Schutz des Verbrauchers dienen. Die Änderungen betreffen insbesondere die kapitalbildenden Lebensversicherungen. Darüber hinaus ergeben sich auch in anderen Bereichen erhebliche Umgestaltungen, beispielsweise hinsichtlich der Beratungs- und Informationspflicht gegenüber dem Versicherungskunden.
1. Neue Informationsrechte des Versicherungsnehmers
Künftig muss der Versicherungsnehmer auf die Nachteile der jeweiligen Versicherung aufmerksam gemacht werden. „Dies wird in aller Regel bei der Lebensversicherung der Fall sein,“ so der Ombudsmann für Versicherungen, Prof. Wolfgang Römer, „weil nicht ohne Weiteres von hinreichenden Kenntnissen des Versicherungsnehmers auszugehen ist. Der Versicherer muss zuvor die Bedürfnisse und Wünsche des Versicherungsnehmers erfragen, etwa danach, welchen Zweck der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Vertrags verfolgt. Nur dann kann der Beratende beurteilen, ob das angebotene Produkt auch das Richtige ist. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auch die Gründe darzulegen, die dann zu seinem jeweiligen Rat oder seiner Empfehlung geführt haben.“ Der Versicherungsnehmer kann aber auch auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung. Der Berater/Versicherer hat den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass etwaige Schadenersatzansprüche durch einen Verzicht gefährdet sind. „Eine solche Erklärung ist im Beratungsgespräch schnell unterschrieben. Indessen kann nur dringend davor gewarnt werden, entsprechende vorgefertigte Erklärungen zu unterschreiben“.
Hierzu die Meinung von Peter Schramm*: |
* Sachverständiger für Versicherungsmathematik und Aktuar DAV, Diethardt „Aufgrund des für Berater, Makler und ggf. auch Agenten erforderlichen Vermögensschadenhaftpflichtschutzes, der Dokumentations- und Beratungspflicht werden Haftungsprozesse nicht nur leichter, sondern es steht auch Geld für Schadenersatzzahlungen zur Verfügung. Wer also aufgrund vermuteter Pflichtverletzungen des Versicherers aufgrund der VVG-Reform zunächst gegen diesen vorgehen möchte, aber erkennt, dass es in Wirklichkeit nur um Beratungsfehler geht, der wird auch diesen Schritt noch gehen und stattdessen den Berater bzw. Vermittler haftbar machen. Heute schon erlebe ich regelmäßig, dass Versicherungsnehmer einen Fall von Nachforderungsanspruch wegen des BGH-Urteils zu Mindestrückkaufswerten vermuten, dieser aber gar nicht gegeben ist. Stattdessen ist das Produkt aber trotzdem nachteilig, was aber eher auf Beratungsfehler zurückzuführen ist – künftig kann der Kunde auch leichter beweisen, dass er keinen teuren Risikoschutz, sondern eine rentable Geldanlage wollte.“ |
Neu ist auch die Regelung über Modellrechnungen unter Berücksichtigung von Ablaufleistungen. Damit soll der Missbrauchsgefahr begegnet werden, die mit solchen Modellrechnungen verbunden ist. Insbesondere in der Zeit geringer Kapitalmarktzinsen lagen solchen Modellrechnungen bisher häufig Zinssätze zugrunde, die aus der Vergangenheit des jeweiligen Unternehmens stammten und keinen Vergleich mehr mit den ab Vertragsbeginn erzielbaren Zinsen zuließen. Damit lagen die dann tatsächlich ausgezahlten Ablaufleistungen weit unter denen, die in den Modellrechnungen ausgewiesen waren. Dadurch entstanden häufig kaum noch zu schließende Finanzierungslücken. Meist hatten die Versicherer am unteren Rand ihrer vorgedruckten Formulare einen Unverbindlichkeitshinweis hinsichtlich ihrer Berechnung vermerkt. Solche Hinweise waren leicht zu übersehen. Deshalb regelt das neue Gesetz nun, dass entsprechende Hinweise deutlich und verständlich sein müssen.
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