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  • 14.09.2010 | Welche Ausnahmen gibt es?

    Kündigungsschutz für Geschäftsführer

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    Gemeinhin wird angenommen, dass Geschäftsführer einer GmbH keinerlei Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. In der Regel ist dies auch zutreffend, da der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass das BAG - anders als der BGH - Ausnahmen für denkbar hält. Um welche Ausnahmen es sich dabei handelt und ob es möglich ist, in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag die Geltung des KSchG wirksam zu vereinbaren, ist Thema des folgenden Beitrags.  

    Vertragliche Inbezugnahme des KSchG

    In einem vom BGH entschiedenen Fall (BGH 10.5.10, II ZR 70/09, DB 10, 1518) enthielt ein Geschäftsführerdienstvertrag folgende Klausel:  

     

    „Vertragsdauer/Kündigung

    Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.  

     

    Dieser Vertrag kann ab 1.6.06 mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für den Geschäftsführer gilt dieselbe Kündigungsfrist.  

     

    Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechts für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.“  

     

    Nach Abberufung des fraglichen Geschäftsführers und Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags stritten die Parteien darüber, ob die Kündigung wirksam gewesen ist oder, da kein Kündigungsgrund i.S. des KSchG vorgelegen hatte, unwirksam war. Entscheidend war dabei, ob die Vorschriften des KSchG anzuwenden waren.