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  • 16.02.2009 | Zulässigkeit der Zillmerung

    Drohende Rückabwicklung von Millionen Betriebsrenten- und Riesterrenten-Verträgen

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Der Streit um die Zulässigkeit der Zillmerung bei arbeitnehmerfinanzierten Altersvorsorge-Tarifen schien beendet. Da die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) im sogenannten „Zillmer-Prozess“ nur wenige Tage vor dem anberaumten Termin vom Arbeitgeber zurückgenommen wurde, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichtes München (LAG München 15.3.07, 4 Sa 1152106, Abruf-Nr. 090382) nunmehr rechtskräftig und der Arbeitgeber somit schadenersatzpflichtig. Das BAG wird trotzdem entscheiden müssen, da nunmehr die Revision in einem ähnlich gelagerten Fall zugelassen wurde, in dem das LAG Köln gegen den Arbeitnehmer wegen Schadenersatz durch den Arbeitgeber entschieden hatte. Welche Konsequenzen sich aus diesen Rechtsstreitigkeiten ergeben können, zeigt der folgende Beitrag.  

    1. Unterschiedliche Auffassungen der Landesarbeitsgerichte

    In dem Verfahren vor dem LAG München ging es darum, ob ein Arbeitgeber schadenersatzpflichtig ist, wenn eine Betriebsrente wegen anfangs berechneter Abschlusskosten („Zillmerung“) für den Arbeitnehmer zum Verlustgeschäft wird. Das LAG München hatte das in einem spektakulären Urteil bejaht. Dieses Urteil kommt faktisch einem Verbot der Zillmerung gleich. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.  

     

    Kurz vor Beginn der Verhandlung jedoch wurde diese überraschend zurückgenommen. Ein BAG-Urteil hätte Allgemeingeltung zur Folge gehabt, was vonseiten der Arbeitgeber und Versicherungen unbedingt zu vermeiden galt. Bei den dominierenden Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge ist die Zillmerung die Regel. Mehrere Millionen bereits bestehende Betriebsrenten- und Riester-Renten-Verträge aus Entgeltumwandlung wären bei einem Urteil mit Allgemeingeltung von der Rückabwicklung bedroht.  

     

    Für betroffene Arbeitnehmer gibt es allerdings einen neuen Hoffnungsschimmer. Auch im Fall vor dem LAG Köln geht es um die Zulässigkeit der Zillmerung bei der arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrente (LAG Köln, 13.8.08, 7 Sa 454/08). Das LAG Köln hatte die Klage des Arbeitnehmers bereits in zweiter Instanz abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.