· Fachbeitrag · Abmilderung wirtschaftlicher Folgen der Corona-Pandemie
Erneute Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei Rücklagen für Ersatzbeschaffungen
von Dipl. Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Mit einer vorübergehenden Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei Rücklagen für Ersatzbeschaffungen (sog. RfE-Rücklagen) soll durch eine Ausweitung der Fristen die Übertragung stiller Reserven auf ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut zeitlich gestreckt möglich sein. Hierbei liegt eine Entschädigung zur begünstigten Übertragung mittels Bildung einer RfE-Rücklage jedoch nur vor, soweit diese für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgut als solches und nicht für Schäden gezahlt worden ist, die die Folge des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen sind. |
1. Steuerliche Rücklagen für Ersatzbeschaffungen (sog. RfE)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Krisensituation die Voraussetzungen zur Reinvestitionsdauer bei Bildung einer sog. RfE-Rücklage geändert.
- Hierbei werden die in R 6.6 Abs. 4 S. 3 bis 6 EStR, Abs. 5 S. 5 und 6 sowie Abs. 7 S. 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR um jeweils drei Jahre verlängert, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.20 und vor dem 1.1.21 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
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